Umsatzsteuer;
Lieferung von Strom als Nebenleistung zu
Vermietungsumsätzen;
;
Mit (BStBl 2009 II S.) [1], hat der BFH entschieden, dass sich die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für die langfristige Vermietung von Campingflächen auch auf die Lieferung von Strom durch den Vermieter erstreckt. Die Stromlieferung sei eine unselbständige Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung eines Dauercampingplatzes.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die langfristige Vermietung von Grundstücken Folgendes:
Nebenleistung zu der nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG steuerfreien Leistung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist auch die Lieferung von elektrischem Strom durch den Vermieter.
Abschn. 76 Abs. 6 Satz 1 UStR ist insoweit nicht mehr anwendbar, als dort die Lieferung von elektrischem Strom als selbständige Hauptleistung angesehen wird.
Für bis zum ausgeführte Umsätze wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die Stromlieferung im Zusammenhang mit einer steuerfreien Grundstücksvermietung als selbständige, steuerpflichtige Leistung betrachtet wird.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
BMF v. - IV B 9 -
S 7168/08/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 821
BB 2009 S. 1666 Nr. 32
DStZ 2009 S. 789 Nr. 21
KÖSDI 2009 S. 16599 Nr. 8
StB 2009 S. 305 Nr. 9
UStB 2009 S. 260 Nr. 9
UVR 2009 S. 328 Nr. 11
MAAAD-25782
1Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht.