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Mieterein- und Mieterumbauten in der Handels- und Steuerbilanz
I. Definition
Angemietete Räumlichkeiten eignen sich nicht immer optimal für die vorgesehene betriebliche Nutzung, so dass der Mieter gezwungen ist, diese für seine Zwecke herzurichten.
Einbau bzw. Entfernung von Zwischenwänden, sanitären Anlagen, Ladeneinbauten, Aufzügen, Entlüftungsanlagen, Decken- und Wandverkleidungen, Rolltreppen usw.
Mietereinbauten bzw. -umbauten liegen unter folgenden Voraussetzungen vor:
* Die Rz. beziehen sich auf das BStBl I S. 66.
Werden mehrere Maßnahmen durchgeführt, gilt es zu entscheiden, ob diese jeweils für sich zu beurteilende Mietereinbauten darstellen oder ob es sich um eine Einheit handelt.
Mieter trägt
Reparaturkosten:
Der Mieter eines Gebäudes trägt die
Reparaturkosten für die Heizung.
Die Kosten stellen beim Mieter sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Für die Frage, ob Erhaltungsaufwendungen vorliegen, gelten die normalen Abgrenzungskriterien.
Aufwendungen werden mit der Miete
verrechnet:
Der Mieter übernimmt die Kosten einer neu
erstellten Garage. Seine Aufwendungen werden mit der Miete verrechnet.
Die Kostenübernahme stel...