Oberfinanzdirektion Münster - S 2121 - 38 - St 22 - 33

Steuerbefreiung für das an Gastfamilien behinderter Menschen gezahlte Betreuungsentgelt; § 3 Nr. 10 i. d. F. des JStG 2009

Billigkeitsregelung zur Gewährung der o. g. Steuerbefreiung
EStG-Kartei NW § 3 Fach 9 Nr. 801

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 vom wurde in § 3 Nr. 10 EStG eine neue Steuerbefreiungsvorschrift für das im Rahmen des betreuten Wohnens behinderter Menschen an die Gastfamilien gezahlte Betreuungsentgelt geschaffen. Die grundsätzlich dem § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzuordnenden Einnahmen, die die Gastfamilie für die Aufnahme eines behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Menschen erhält, sind nun bis zur Höhe der Leistungen nach SGB XII steuerfrei. Dies gilt unabhängig davon, ob die Geldleistungen vom Sozialleistungsträger oder -im Rahmen eines persönlichen Budgets- vom behinderten Menschen selbst gezahlt werden.

Die gesetzliche Regelung des § 3 Nr. 10 EStG ist nach § 52 Abs. 1 EStG i. d. F. des JStG 2009 erstmals für den VZ 2009 anzuwenden.

Nach einer Absprache der Einkommensteuer-Referatsleiter auf Bund-/Länderebene ist die Steuerbefreiungsvorschrift auch auf offene Fälle der Veranlagungszeiträume vor 2009 anzuwenden.

Oberfinanzdirektion Münster v. - S 2121 - 38 - St 22 - 33

Fundstelle(n):
StBW 2009 S. 9 Nr. 15
AAAAD-25225