BSG Urteil v. - B 13 R 117/08 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB VI § 252a Abs 2; SGB VI § 307b Abs 3 Nr 3

Instanzenzug: LSG Berlin-Brandenburg, L 4 R 19/05 vom SG Berlin, S 27 RA 5774/03 vom

Gründe

I

Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Zugunstenverfahrens eine höhere Altersrente. Zwischen den Beteiligten streitig ist hierbei allein die Frage, wann der 20-Jahreszeitraum für die Berechnung der Vergleichsrente nach § 307b des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) endet.

Die 1930 geborene Klägerin bezog seit Anfang 1990 eine Altersrente einschließlich einer Zusatzaltersrente aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR und Leistungen aus der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB). Davor hatte sie 1989 bis zum 31.12. gearbeitet. In ihrem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (SVA) waren für das Jahr 1989 - ohne zeitliche Zuordnung - als Summe vier Arbeitsausfalltage eingetragen.

Mit Bescheid vom wertete die Beklagte die Rente ab Januar 1992 nach dem SGB VI um. Bei der Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) legte sie ein Gesamtdurchschnittseinkommen für einen 20-Jahreszeitraum zu Grunde, der 1989 endete.

Mit Überführungsbescheid vom stellte die Beklagte in ihrer Funktion als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die entsprechenden Zeiten der Klägerin fest. Ferner ermittelte sie in Anwendung des § 252a Abs 2 SGB VI die Anrechnungszeiten für die in den Jahren 1982 bis 1989 bei der Klägerin angefallenen Arbeitsausfalltage. Für das Jahr 1989 stellte sie eine Anrechnungszeit für Arbeitsausfalltage vom 26.12. bis fest.

Mit Bescheiden vom , und stellte die Beklagte die Regelaltersrente der Klägerin nach dem SGB VI jeweils neu fest.

Mit Bescheid vom nahm die Beklagte erstmals eine Vergleichsrentenberechnung auf Grundlage eines 20-Jahreszeitraums nach Maßgabe des § 307b Abs 3 Nr 3 SGB VI idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom (BGBl I 1939) vor, wodurch sich der monatliche Rentenzahlbetrag erhöhte. Dabei legte sie den 20-Jahreszeitraum vom bis zu Grunde. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin ua mit der Begründung, der 20-Jahreszeitraum müsse ausgehend vom berechnet werden, weil ihr letzter versicherungspflichtiger Arbeitsmonat Dezember 1989 gewesen sei, wies die Beklagte, nachdem am 5.12. und sowie am 11.6. und weitere Rentenbescheide ergangen waren, mit Widerspruchsbescheid vom als unbegründet zurück. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin (SG) nahm die Klägerin im Erörterungstermin am die Klage zurück.

Am stellte sie bei der Beklagten im Wesentlichen unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens einen Antrag auf Überprüfung des Bescheids vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom .

Mit Bescheid vom und Widerspruchsbescheid vom stellte die Beklagte fest, dass die Rentenbescheide nicht zu beanstanden seien.

Nach Klageerhebung hat die Beklagte die Regelaltersrente mit weiteren Bescheiden vom 28.1. und neu festgestellt. Auch in diesen Bescheiden hat sie der Vergleichsrentenberechnung einen 20-Jahreszeitraum von 1969 bis 1988 zu Grunde gelegt. Das den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom aufgehoben und die Beklagte verurteilt, unter Abänderung des Bescheids vom in der Gestalt der Bescheide vom , , und sowie des Widerspruchsbescheids vom bei der Vergleichsrentenberechnung nach § 307b SGB VI von einem 20-Jahreszeitraum auszugehen, der am endet, und die sich daraus ergebende höhere Rente zu gewähren. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) mit Urteil vom zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach § 307b Abs 3 Nr 3 SGB VI sei bei der Bemessung des 20-Jahreszeitraums allein vom tatsächlichen Ende des letzten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses vor Rentenbeginn auszugehen. Dies sei hier der . Die Sonderregelung des § 252a Abs 2 SGB VI, nach der die pauschal im SVA ausgewiesenen Arbeitsausfalltage hinter die letzte Beschäftigung des jeweiligen Kalenderjahres zu setzen seien, sei nicht einschlägig. Im Zusammenhang mit der Neufassung des § 307b SGB VI müsse die Bemessung des 20-Jahreszeitraums entsprechend der Handhabung in der DDR vorgenommen werden. Auf der in der DDR ausgestellten Versicherungskarte der Klägerin sei ein Berechnungszeitraum von Januar 1970 bis Dezember 1989 ausgewiesen. Hiervon abzuweichen bestehe insbesondere deswegen keine Veranlassung, weil die Regelung in § 252a Abs 2 SGB VI lediglich eine Vereinfachung der Verwaltungsarbeit bezwecke, indem sie den Rentenversicherungsträger entbinde, die tatsächlichen Krankheitszeiten festzustellen. Sie solle gerade keine Auswirkungen auf die rentenrechtlichen Ansprüche der Betroffenen haben.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 307b Abs 3 Nr 3 und 252a Abs 2 SGB VI. Der Begriff der versicherungspflichtigen Beschäftigung sei ausschließlich bundesrechtlich gemeint (Hinweis auf das Senatsurteil vom - B 13 R 9/08 R, SozR 4-2600 § 307b Nr 8). Vorliegend endete die nach bundesrechtlicher Wertung von der Klägerin zurückgelegte Zeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bereits am . Die für die Zeit zwischen dem 26.12. und festzustellende Pflichtbeitragszeit auf Grund abhängiger Beschäftigung werde durch eine Anrechnungszeit für Arbeitsausfalltage verdrängt. Ein anderes Ergebnis stünde im Widerspruch zu § 252a Abs 2 SGB VI. Hiervon ausgehend sei der für die Vergleichsrentenberechnung maßgebliche 20-Jahreszeitraum auf die Zeit von 1969 bis 1988 festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

das und das aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin war im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

II

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Überprüfungsbescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom (§ 95 SGG), mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, die bestandskräftigen Bescheide vom , , , , in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom zu Gunsten der Klägerin zu ändern und bei der Berechnung der Vergleichsrente einen 20-Jahreszeitraum vom bis zu Grunde zu legen. Offen bleiben kann, ob die Vorinstanzen die Bescheide vom 28.1. und zu Unrecht in das Verfahren nicht einbezogen haben. Denn ein solcher Verfahrensmangel ist vom Revisionsgericht nur auf Rüge zu berücksichtigen; eine solche liegt nicht vor.

Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Beklagte zu Unrecht die Erteilung eines "Zugunstenbescheids" abgelehnt hat, denn ihre Berechnung der Vergleichsrente unter Zugrundelegung eines 20-Jahreszeitraums vom bis war rechtswidrig.

2. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Überprüfung der Rentenbescheide ist § 44 Abs 1 Satz 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen vor. Die Beklagte ist bei der nach § 307b Abs 1 Satz 2, Abs 3 SGB VI durchzuführenden Vergleichsrentenberechnung von einem falschen Endzeitpunkt für die Bestimmung des 20-Jahreszeitraums ausgegangen und hat die Vergleichsrente zu Unrecht unter Zugrundelegung eines 20-Jahreszeitraums vom bis berechnet. Denn die Regelung des § 252a Abs 2 Satz 2 und Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI, nach der die pauschal im SVA als Summe ausgewiesenen Arbeitsausfalltage als Anrechnungszeiten hinter die letzte Beschäftigung des jeweiligen Kalenderjahres zu setzen sind und die für diesen Zeitraum bescheinigten Pflichtbeitragszeiten ersetzen, wirkt sich nicht auf den Endzeitpunkt des für die Vergleichsrentenberechnung maßgeblichen 20-Jahreszeitraums aus; dieser bestimmt sich vielmehr ausschließlich nach der Regelung in § 307b Abs 3 Nr 3 Satz 1 SGB VI, also nach dem "Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit". Ausgehend vom Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung der Klägerin am ist der Berechnung der Vergleichsrente ein 20-Jahreszeitraum vom bis zu Grunde zu legen. Wegen der fehlerhaften Bestimmung des maßgeblichen Berechnungszeitraums hat die Beklagte der Klägerin eine zu niedrige SGB VI-Rente gewährt. Die Rückwirkung des Anspruchs war nicht nach § 44 Abs 4 SGB X zu begrenzen (§ 307b Abs 2 Satz 4 SGB VI).

3. Materielle Anspruchsnorm für das Begehren der Klägerin auf Neuberechnung ihrer Regelaltersrente nach Maßgabe einer höheren Vergleichsrente ist § 307b SGB VI idF des 2. AAÜG-ÄndG vom (BGBl I 1939).

Die Klägerin hatte am ua Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) in die Rentenversicherung überführte Rente des Beitrittsgebiets. Für diesen Personenkreis der ehemals zusatz- oder sonderversorgten Bestandsrentner richtet sich die Berechnung ihrer SGB VI-Rente nach § 307b SGB VI.

§ 307b Abs 1 Satz 1 SGB VI bestimmt, dass die Rente nach den Vorschriften des SGB VI (auf Grundlage der vollständigen Versicherungsbiografie) neu zu berechnen ist. Darüber hinaus ist für die Zeit ab zusätzlich eine Vergleichsrente (nach Maßgabe des Abs 3 unter Zugrundelegung eines 20-Jahreszeitraums) zu ermitteln; die höhere der beiden Renten ist zu leisten (Satz 2 und 3 idF des 2. AAÜG-ÄndG vom [BGBl I 1939]). § 307b Abs 4 und 5 SGB VI sehen zur Feststellung der Rentenhöhe für zusatz- oder sonderversorgte Bestandsrentner noch die Ermittlung von zwei weiteren Vergleichswerten vor, nämlich den sog "weiterzuzahlenden Betrag" und den durch den Einigungsvertrag "besitzgeschützten Zahlbetrag"; beide sind jedoch nicht Gegenstand des Rechtsstreits (vgl zu den vier Vergleichswerten, deren höchster von dem Rentenversicherungsträger als Rentenzahlung zu leisten ist, die Rspr des 4. Senats des Bundessozialgerichts [BSG] vom , SozR 3-2600 § 307b Nr 9 S 96 bis 99; vom - B 4 RA 11/03 R, Juris RdNr 19 bis 23; vom , SozR 4-2600 § 307b Nr 5 RdNr 21 f; vom , SozR 4-2600 § 307b Nr 6 RdNr 21).

Vorliegend ist allein streitig, ob die Beklagte bei der Berechnung der Vergleichsrente, die schon bislang den höchsten der vier genannten Vergleichswerte bildete, einen anderen Endzeitpunkt des 20-Jahreszeitraums und wegen der dadurch bedingten Verschiebung des Berechnungszeitraums von 1970 bis 1989 eine höhere Summe von berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelten mit einem höheren Gesamtwert an Entgeltpunkten [EP] (Ost) zu Grunde zu legen hat.

Die Einzelheiten der Ermittlung der Vergleichsrente nach § 307b Abs 1 Satz 2 SGB VI ergeben sich aus Abs 3 der Vorschrift. Danach sind die für den Monatsbetrag der Vergleichsrente maßgeblichen persönlichen EP (Ost) nicht auf der Grundlage der vollständigen Versicherungsbiografie, also aller versicherten bzw als versichert geltenden Verdienste, zu ermitteln, sondern nach den individuell (nach den Vorschriften des SGB VI) festgestellten Daten für die letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl Senatsurteil vom - B 13 R 9/08 R, SozR 4-2600 § 307b Nr 8 RdNr 21; SozR 4-2600 § 307b Nr 6 RdNr 25).

Diese persönlichen "Vergleichs-EP" (Ost) berechnen sich, indem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen EP pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird (Nr 1 Satz 1). Die durchschnittlichen EP pro Monat ergeben sich wiederum dadurch, dass auf der Grundlage der "letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus der Anlage 12 und sodann durch 12 geteilt wird (Nr 3 Satz 1). Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen sind für Zeiten vor dem bis höchstens 600 Mark für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen (Nr 3 Satz 2).

4. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Vergleichsrente entspricht diesen Regelungen insoweit nicht, als sie zu Unrecht die persönlichen EP (Ost) unter Zugrundelegung eines 20-Jahreszeitraums vom bis ermittelt hat. Der für die Berechnung der Vergleichsrente nach § 307b Abs 3 Nr 3 Satz 1 SGB VI maßgebliche Berechnungszeitraum ("20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit") erstreckt sich vielmehr von Januar 1970 bis Dezember 1989, weil die "letzte versicherungspflichtige Beschäftigung" der Klägerin vor Rentenbeginn erst am endete und nicht - wie die Beklagte unter Hinweis auf den Regelungsgehalt des § 252a Abs 2 SGB VI meint - bereits am .

Der Senat hat in seinem Urteil vom (SozR 4-2600 § 307b Nr 8) entschieden, dass bei der Vergleichsrentenberechnung für die Bestimmung des Endzeitpunkts des 20-Jahreszeitraums allein auf das "Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" der Versicherten abzustellen ist (aaO, RdNr 27). Dabei ist das Ende des 20-Jahreszeitraums und damit das "Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" iS des § 307b Abs 3 Nr 3 Satz 1 SGB VI ausschließlich nach Maßgabe der Grundsätze und Bewertungen des SGB VI (und nicht nach DDR-Recht) zu bestimmen (aaO, RdNr 25). Als Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit gilt hierbei - dem Verständnis des Gesetzgebers entsprechend (vgl Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum 2. AAÜG-ÄndG, BT-Drucks 14/5640 S 17) - das Ende des Bezugs von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und damit der Zeitpunkt der Entrichtung des letzten Pflichtbeitrags auf Grund von Arbeitsentgelt bei abhängig Beschäftigten oder Arbeitseinkommen bei selbstständig Erwerbstätigen (aaO, RdNr 28 bis 30, 35).

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt Folgendes: Nach den unangegriffenen und den Senat nach § 163 SGG bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG war die Klägerin im gesamten Monat Dezember 1989, dem letzten Monat vor Rentenbeginn, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Demzufolge wurde für diesen Monat auch der volle Pflichtbeitrag für das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung entrichtet. Die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung der Klägerin vor Rentenbeginn endete somit am .

Ausgehend vom dementsprechend ermittelten Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung sind für die Berechnung der Vergleichsrente nach § 307b Abs 3 Nr 3 Satz 1 SGB VI die letzten 20 Kalenderjahre, also die letzten vollen 20 Jahre zu berücksichtigen. Bei einem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung am sind dies die Jahre 1970 bis 1989.

a) Zwar ist nach § 252a Abs 2 Satz 2 und Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI die Anrechnungszeit, die sich aus den vier im SVA der Klägerin für das Jahr 1989 bescheinigten Arbeitsausfalltagen pauschal ergibt und sechs Tage umfasst, an das Ende der für dieses Kalenderjahr bescheinigten (versicherungspflichtigen) Beschäftigung zu legen; ebenso ersetzt diese im Rahmen der (Vergleichs-)Rentenberechnung die dort für diese Zeit (26.12. bis ) an sich bescheinigte Pflichtbeitragszeit. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Klägerin tatsächlich bis zum in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat.

Weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte oder dem Sinn und Zweck des Gesetzes lässt sich entnehmen, dass sich die beschriebene Regelung des § 252a Abs 2 SGB VI auf die Bestimmung des Endzeitpunkts für die Ermittlung des 20-Jahreszeitraums nach § 307b Abs 3 Nr 3 Satz 1 SGB VI auswirken soll.

§ 252a Abs 2 SGB VI, der durch Art 1 Nr 12 Buchst b des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (Rü-ErgG) vom (BGBl I 1038) und Art 1 Nr 89 Buchst b des Rentenreformgesetzes (RRG 1999) vom [BGBl I 2998] (jeweils) rückwirkend zum (Art 18 Abs 4 Rü-ErgG bzw Art 33 Abs 4 RRG 1999) neu gefasst worden ist, bestimmt, wie aus den im SVA als Summe eingetragenen Arbeitsausfalltagen für Zeiten vor dem pauschal Anrechnungszeiten ermittelt werden.

Bis zum bestand in der DDR nach § 3 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO-DDR) vom (GBl I [DDR] 373) das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis auch dann weiter, wenn aus bestimmten Gründen kein Arbeitsverdienst erzielt wurde. Die Beitragspflicht wurde unterbrochen (§ 17 SVO-DDR). Zu den sog Arbeitsausfalltagen, die im SVA einzutragen waren (§ 94 SVO-DDR), zählten alle Zeiten, in denen Geldleistungen der Sozialversicherung (zB Krankengeld, Schwangerschafts- und Wochengeld) bezogen wurden, und Zeiten der vereinbarten unbezahlten Freistellung von der Arbeit, sofern diese Zeiten nicht als Zeiten der Unterbrechung der Pflichtversicherung im SVA einzutragen waren (vgl Polster in Kasseler Komm, § 252a SGB VI RdNr 25 f, Stand: Juni 1998; Mitteilungen der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken, 1994, 408, 409). Bis 1973/74 wurden diese Zeiten mit sog "Vom-Bis-Daten" zeitlich zugeordnet, danach für jedes Kalenderjahr als pauschale Summe (Anzahl der Arbeitsausfalltage) im SVA angegeben (Hnida, NZS 1998, 559 f; Michaelis/Heller, DAngVers 1993, 261, 262).

§ 252a Abs 2 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung regelt ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage im Beitrittsgebiet (vgl , Juris RdNr 22; Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 252a RdNr 34, Stand: März 2000; Polster in Kasseler Komm, § 252a SGB VI RdNr 24, Stand: Juni 1998), nachdem sich Abs 2 in seiner ursprünglichen Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom (BGBl I 1606) in der Praxis für die Rentenversicherungsträger als sehr arbeitsaufwendig erwiesen hatte. Danach war die Anerkennung von Arbeitsausfalltagen als Anrechnungszeiten möglich, soweit sie im SVA eingetragen waren und zeitlich nicht zugeordnet werden konnten. Dabei zählten je 30 solcher Tage in einem Kalenderjahr als ein Kalendermonat mit beitragsfreien Anrechnungszeiten wegen Krankheit und ein verbleibender Rest als ein weiterer Kalendermonat solcher Anrechnungszeiten. Sofern eine zeitliche Zuordnung erfolgen konnte, richtete sich die Anerkennung als Anrechnungszeit ausschließlich nach den §§ 58, 252, 252a Abs 1 SGB VI. Auf Grund dieser Regelung mussten die Rentenversicherungsträger für jedes Kalenderjahr gesondert prüfen, ob und gegebenenfalls welche der im SVA eingetragenen Arbeitsausfalltage als Anrechnungszeittatbestände zu werten waren. Arbeitsausfalltage, die sich nicht den in §§ 58, 252, 252a Abs 1 SGB VI genannten Anrechnungszeiten zuordnen ließen, konnten nach der Regelung des § 252a Abs 2 SGB VI idF des RÜG (aaO) nur dann als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, wenn die Summe der zeitlich nicht zuzuordnenden Tage im Kalenderjahr mindestens die Zahl "30" erreichte (vgl Michaelis/Heller, DAngVers 1993, 261, 263).

Die Neufassung des § 252a Abs 2 SGB VI durch das Rü-ErgG vom (BGBl I 1038) hatte zum Ziel, die Rentenversicherungsträger von dem mit der konkreten Ermittlung der Zeiten verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwand zu entlasten und die Feststellung von Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage durch eine pauschale Vorgehensweise zu erleichtern (vgl BT-Drucks 12/4810 S 24). Sie bestimmt, dass anstelle von vor dem zurückgelegten Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschutz pauschal Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage ermittelt werden, wenn im SVA Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind (Abs 2 Satz 1 aaO). Nach Abs 2 Satz 2 aaO ist zunächst die im SVA eingetragene Summe der Arbeitsausfalltage mit der Zahl 7 zu vervielfältigen und durch die Zahl 5 zu teilen. Hiermit werden die Arbeitsausfalltage in Kalendertage umgerechnet. Denn die im SVA eingetragenen Arbeitsausfalltage bezogen sich auf die in den Jahren ab 1974/1975 in der DDR bereits eingeführte Fünftagewoche (vgl BT-Drucks 12/4810 S 24); bei der Summe der bescheinigten Arbeitsausfalltage handelte es sich also um "versäumte Arbeitstage" und nicht um Kalendertage (vgl Hnida, NZS 1998, 559, 561; Michaelis/Heller, DAngVers 1993, 261, 263). Das Ergebnis, das gegebenenfalls nach § 121 Abs 3 SGB VI auf volle Tage aufzurunden ist, ist die Zahl der Kalendertage, die als Anrechnungszeit für Arbeitsausfalltage zu berücksichtigen sind. Die so ermittelte Anrechnungszeit ist mit genauen "Vom-Bis-Daten" dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung oder Tätigkeit lückenlos zuzuordnen, wobei Zeiten vor dem nur dann berücksichtigt werden, wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt ist (Abs 2 Satz 2 aE aaO). Insoweit ersetzt sie die für diese Zeit bescheinigte Pflichtbeitragszeit (Abs 2 Satz 3 Halbsatz 1 aaO).

Dies gilt jedoch nach § 252a Abs 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VI nicht "für die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten für einen Anspruch auf Rente". Insoweit findet eine "Verdrängung" von Pflichtbeitragszeiten durch Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage nicht statt. Diese durch Art 1 Nr 89 Buchst b RRG 1999 vom (BGBl I 2998) eingeführte und rückwirkend zum (Art 33 Abs 4 RRG 1999) wirksam gewordene Ausnahmeregelung soll nach der Gesetzesbegründung verhindern, dass die "pauschale Anrechnung von Arbeitsausfalltagen vorhandene Pflichtbeitragszeiten verdrängt und damit ansonsten bestehende Rentenansprüche zerstört" werden (vgl BT-Drucks 13/8671 S 119). Insoweit sollen also Rechtsnachteile, die Versicherten aus der pauschalen, ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse vorgenommene Zuordnung von Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage entstehen könnten, vermieden werden (vgl Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 252a RdNr 36a, Stand: März 2000).

In (korrekter) Anwendung des § 252a Abs 2 SGB VI hat die Beklagte die für die Klägerin für das Kalenderjahr 1989 sich ergebende (sechs Tage umfassende) Anrechnungszeit für die vier als Summe in ihrem SVA eingetragenen Arbeitsausfalltage ermittelt und (pauschal) auf die Zeit vom 26.12. bis gelegt.

b) Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber auch den (als Ausgangspunkt) für die Vergleichsrentenberechnung maßgeblichen Endzeitpunkt des 20-Jahreszeitraums, also das "Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit", ohne Rücksicht auf das tatsächliche Ende der Rentenversicherungspflicht einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit pauschal (fiktiv) bestimmen wollte.

Aus dem Wortlaut des § 307b Abs 3 Nr 3 Satz 1 SGB VI folgt zunächst, dass bei der Vergleichsrentenberechnung für die Bestimmung des Endzeitpunkts des 20-Jahreszeitraums allein auf das "Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" des Versicherten abzustellen ist.

In den Gesetzesmaterialien (vgl Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum 2. AAÜG-ÄndG, BT-Drucks 14/5640 S 17) zu dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber sein Verständnis vom Begriff "Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" wie folgt wiedergegeben: "Als Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit gilt hierbei das Ende des Bezuges von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen". Der Gesetzgeber hat somit für die Bestimmung des Endzeitpunkts des 20-Jahreszeitraums ausdrücklich auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt. Dafür, dass er die an das "Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" anknüpfende Bemessung des 20-Jahreszeitraums nicht pauschal nach Maßgabe der Sonderregelung des § 252a Abs 2 SGB VI vornehmen wollte, spricht in diesem Zusammenhang auch, dass die zitierten Ausführungen des Gesetzgebers zur Neufassung des § 307b SGB VI durch das 2. AAÜG-ÄndG vom (BGBl I 1939) zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, als die Regelungen des § 252a Abs 2 Satz 2 und Satz 3 erster Halbsatz SGB VI bereits in Kraft waren.

Zwar mag die pauschale Zuordnung der aus Arbeitsausfalltagen pauschal errechneten Anrechnungszeit an das Ende der im jeweiligen Kalenderjahr verrichteten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und -vereinfachung gerechtfertigt sein. Für die Bestimmung des Endzeitpunkts des für die Berechnung der Vergleichsrente maßgeblichen 20-Jahreszeitraums ist jedoch aus diesen Gründen eine pauschale Vorgehensweise nicht erforderlich. Denn "das Ende des Bezuges von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" und damit die Entrichtung des letzten Pflichtbeitrags für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit lässt sich vom Rentenversicherungsträger in der Regel einfach und ohne größeren Verwaltungsaufwand feststellen.

Dafür, dass in § 307b Abs 3 Nr 3 Satz 1 SGB VI für die Bestimmung des Endzeitpunkts des 20-Jahreszeitraums auf das tatsächliche Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit abzustellen ist, spricht auch Sinn und Zweck des § 307b SGB VI. Die Neugestaltung des § 307b SGB VI durch das 2. AAÜG-ÄndG vom (BGBl I 1939) bezüglich der Vergleichsrente bezweckte, nach den Vorgaben des (BVerfGE 100, 104, 134 ff = SozR 3-2600 § 307b Nr 6) den früheren Gleichheitsverstoß bei der Rentenüberleitung zu beheben (vgl Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum 2. AAÜG-ÄndG, BT-Drucks 14/5640 S 17 f). In dieser Entscheidung hatte das BVerfG den früheren § 307b Abs 1 SGB VI für verfassungswidrig erachtet, weil bei ehemals zusatz- und sonderversorgten Bestandsrentnern im Gegensatz zu den sonstigen Bestandsrentnern aus dem Beitrittsgebiet die EP (Ost) unter Zugrundelegung der gesamten Versicherungsbiografie ermittelt wurden, ihnen also die Vorteile einer Bestimmung der EP nach den in aller Regel höheren Verdiensten der letzten 20 Kalenderjahre vorenthalten wurden. Sollen jedoch die EP (Ost) zugunsten der Versicherten bei der Vergleichsrente auf der Grundlage der in den letzten 20 Kalenderjahren vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit erzielten Verdienste berechnet werden, ist es im Hinblick auf die Zweckbestimmung des § 307b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG (aaO) nur folgerichtig, bei der Bestimmung des Endzeitpunkts des Berechnungszeitraums das letzte Beschäftigungsjahr nicht wegen einzelner zu (pauschal ermittelten) Anrechnungszeiten führender Arbeitsausfalltage nach hinten zu verschieben.

Dem kann nicht - wie von der Revision vorgetragen - entgegengehalten werden, dass im Einzelfall die von der Beklagten vertretene Lösung vorteilhafter sein kann. Denn maßgeblich für die Anwendung des Gleichheitssatzes ist der typische Versicherungsverlauf, bei dem die Berücksichtigung von Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen aus den rentennäheren Jahren im Zweifel günstiger ist als die Heranziehung von Verdiensten aus weiter zurückliegenden Zeiten (BVerfGE 100, 104, 136 = SozR 3-2600 § 307b Nr 6).

Diesem an die tatsächlichen Verhältnisse anknüpfenden Normverständnis steht nicht entgegen, dass nach § 307b Abs 3 Satz 1 SGB VI für den Monatsbetrag der Vergleichsrente die persönlichen EP (Ost) "aufgrund der vorhandenen Daten des bereits geklärten ... Versicherungsverlaufs" zu ermitteln sind. Denn für die grundsätzliche Feststellbarkeit des Endes einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ist es unerheblich, dass im Versicherungsverlauf in Anwendung des § 252a Abs 2 Satz 2 und Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI die Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage pauschal an das Ende der an sich versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit gestellt und Pflichtbeiträge nur für die Zeit davor ausgewiesen werden. Dass die pauschal ermittelten Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit kalendertagemäßig zuzuordnen sind und sie die auf diese Zeit "an sich" entfallenden Pflichtbeitragszeiten (auf Grund von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit) verdrängen, ändert nichts daran, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zu dieser Zeit vom Versicherten tatsächlich noch ausgeübt wurde; sie also noch nicht beendet war.

Nur hierauf kommt es aber für die Bestimmung des Endzeitpunkts des der Vergleichsrentenberechnung zu Grunde zu legenden 20-Jahreszeitraums an.

Dass bei der Berechnung des Monatsbetrags der Vergleichsrente innerhalb des nach Maßgabe des § 307b Abs 3 Nr 3 Satz 1 SGB VI festgestellten 20-Jahreszeitraums die Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage so zu berücksichtigen sind, wie sie vom Rentenversicherungsträger in Anwendung des § 252a Abs 2 SGB VI ermittelt und im Versicherungsverlauf festgestellt worden sind - also "aufgrund der vorhandenen Daten des bereits geklärten ... Versicherungsverlaufs" - besagt nicht, dass auch der für die Vergleichsrente maßgebliche Berechnungszeitraum als solcher pauschal und ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse bzw das tatsächliche Ende der vom Versicherten verrichteten Beschäftigung oder Tätigkeit (Entrichtung des letzten Pflichtbeitrags auf Grund von Arbeitsentgelt oder Arbeitskommen) zu bestimmen ist. Eine Sonderbestimmung auch in Bezug auf eine fiktive (pauschale) Ermittlung des 20-Jahreszeitraums nach § 307b Abs 3 Nr 3 Satz 1 SGB VI enthält die Regelung in § 252a Abs 2 SGB VI nicht. Sie dient vielmehr allein der vereinfachten Ermittlung und Berücksichtigung von Anrechnungszeiten für die im SVA als Summe eingetragenen Arbeitsausfalltage im Beitrittsgebiet. Nur hierauf beschränkt sich ihr Anwendungs- und Regelungsbereich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.

Fundstelle(n):
LAAAD-25110