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Eintritt des Zahlungsverbots gem. § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG und Pflichten des Aufsichtsrats bei Insolvenzreife einer AG
Nach dem NWB HAAAD-19739 gilt das Zahlungsverbot des § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG (entsprechend § 64 Satz 1 GmbHG) bereits ab Eintritt der Insolvenzreife und nicht erst ab dem Ende der Insolvenzantragsfrist. Des Weiteren hat nach Auffassung des BGH der Aufsichtsrat darauf hinzuwirken, dass der Vorstand rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt und keine Zahlungen leistet, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers nicht vereinbar sind. Wenn der Aufsichtsrat die Insolvenzreife der Gesellschaft erkennt und nicht entsprechend auf den Vorstand einwirkt, kann der Aufsichtsrat selbst der Gesellschaft gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet sein.
Im Streitfall machte der Insolvenzverwalter Zahlungsansprüche gegenüber dem Beklagten und seinerzeitigen Aufsichtsratsvorsitzenden aus der Tilgung von Gesellschafterdarlehen i. H. von 153.387,56 € geltend und forderte darüber hinaus die Rückzahlung von 50.000 € in Folge verbotener Zahlung trotz Insolvenzreife bei einer Werbeagentur, deren Inhaber der Vorstand der Insolvenzschuldnerin war, ein (graphisch stellte sich die Situation wie in der untenstehenden Übersicht dar).
1. Die Insolvenzschuldner...