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Ablauf der Festsetzungsfrist für Nachzahlungszinsen
(1) Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei einer wiederholten Änderung der Steuerfestsetzung die Festsetzungsfrist für den gesamten Anspruch des Steuergläubigers auf Nachzahlungszinsen nicht abläuft, solange noch eine, wenn auch nur punktuell wirkende Änderung der Steuerfestsetzung zulässig ist. Teile des Zinsanspruchs unterliegen daher keiner gesonderten Teilverjährung. (2) Eine Zurückverweisung an das FG ist auch im Beschwerdeverfahren betreffend die AdV zulässig (Bezug: § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 233a Abs. 4 und 5, § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 AO; § 132, § 155 FGO; § 572 Abs. 3 ZPO).
Praxishinweise: Nach § 239 Abs. 1 Satz 3 AO greift bezüglich des Zinsanspruchs eine Ablaufhemmung, wonach die Festsetzungsfrist nicht abläuft, solange bei der Steuerfestsetzung eine Aufhebung, Änderung oder Berichtigung zuläss...