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Verlustabzugsberechtigung bei nachträglicher Übertragung des operativen Geschäfts
(1) Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 i. d. F. des UntStRFoG geht ein verbleibender Verlustvortrag auch dann auf die übernehmende Körperschaft über, wenn nicht diese, sondern ein anderes Unternehmen den Verlustbetrieb fortführt. (2) Ein auf den Schluss des Verschmelzungsjahres festgestellter verbleibender Verlustvortrag ist unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 i. d. F. des UntStRFoG erstmals bei der Besteuerung der übernehmenden Körperschaft für das Verschmelzungsjahr zu berücksichtigen (Fortentwicklung des Senatsurteils vom – I R 68/03, BStBl 2006 II S. 380; Bezug: § 8 Nr. 1, § 8 Nr. 2 GewStG i. d. F. vor dem JStG 2008; § 12 Abs. 1 Satz 2 ErbbauRG).
Praxishinweise: Bei einer Verschmelzung tritt die übernehmende Körperschaft u. a. bezüglich des verbleibenden Verlustabzugs in die Rechtsstellung der übernehmenden Körperschaft, wenn der den Verlust ver...BStBl 2006 II S. 380BStBl 2006 I S. 344