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Höheres Elterngeld durch Steuerklassenwechsel
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB HAAAD-24589 Verheiratete, die beide Arbeitslohn beziehen, können wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (i. d. R. der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Dabei ist die Kombination III/V immer dann günstiger, wenn ein Ehegatte deutlich weniger verdient als der andere. Hingegen ist die Kombination IV/IV angeraten, wenn beide Partner in etwa gleich viel verdienen. Diese Überlegungen können sich im Hinblick auf die Höhe des Elterngelds als kontraproduktiv erweisen.
Rechtmäßigkeit der Steuerklassenwahl
[i]Elterngeldanspruch darf über Wahl der Steuerklasse III erhöht werdenDa sich das Elterngeld am Nettoeinkommen orientiert, gilt: Je höher das Nettogehalt in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes ist, desto höher wird das Elterngeld nach der Geburt sein. Und das höchste Nettogehalt ergibt sich, wenn der Elternteil, der das Elterngeld beziehen will, ein Jahr vorher die Steuerklasse III gewählt hat.
[i]Ministerielle Richtlinie hielt Steuerklassenwechsel für rechtsmissbräuchlichDas Bundesfamilienministerium wollte bisher einen Wechsel der Steuerklasse nicht akzeptieren, wenn der wesentlich geringer verdienende Elternteil die Lohnsteuerklasse III wählte, um ein höheres Nettoeinkommen zu ...