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Prämienzahlungen zur Berufshaftpflicht durch Arbeitgeber bei angestellten Steuerberatern kein Arbeitslohn
[i]Werner, NWB F. 6 S. 4903In seinem (BStBl 2007 II S. 892) hat der BFH entschieden, dass die Übernahme der Prämie von Berufshaftpflichtversicherungen durch Arbeitgeber bei Rechtsanwälten zu Arbeitslohn führt. Diese Rechtsprechung ist nicht auf angestellte Steuerberater übertragbar. Darauf haben sich – wie der Deutsche Steuerberaterverband mitteilt – die obersten Finanzbehörden der Länder in Absprache mit dem BMF verständigt.
Anders als bei Rechtsanwälten, die durch § 51 BRAO uneingeschränkt zum Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind und somit auch im Anstellungsfalle eine eigene Berufshaftpflichtversicherung vorhalten müssen, sieht § 67 StBerG vor, dass lediglich selbständige Steuerberater eine entsprechende Versicherung nachzuweisen haben. Dazu führt § 51 Abs. 3 i. V. mit Abs. 2 DVStB ergänzend aus, dass im Falle eines angestellten Steuerberaters der Pflicht zum Abschluss einer entsprechenden Assekuranz dadurch genüge getan wird, wenn die sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren über die beim Arbeitgeber bestehende Versicherung gedeckt sind.
[i]SenFin Berlin, Kurzanweisung v. 7. 7. 2009Somit übernimmt der Arbeitgeber aber nicht die Prämie einer Versicherung des Angestellten. Vie...