BGH Beschluss v. - 3 StR 193/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 247

Instanzenzug: LG Hannover, vom

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Beanstandung des Beschwerdeführers, das Landgericht hätte ihm gestatten müssen, die - nach seiner Entfernung aus dem Sitzungszimmer durchgeführte (§ 247 StPO) - Vernehmung der Geschädigten mittels Videotechnik mitverfolgen zu können, scheitert schon daran, dass die Strafprozessordnung eine solche Vorgehensweise nicht vorsieht. Daher kann dies aus Rechtsgründen auch nicht geboten sein (vgl. BGH NStZ 2001, 608 ). Das Landgericht hat daher den hierauf gerichteten Antrag zu Recht abgelehnt. Auch die von der Revision in diesem Zusammenhang behauptete Verletzung des Anspruchs des Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren kommt nicht in Betracht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
QAAAD-24735

1Nachschlagewerk: nein