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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss v. - 9 V 300/08 EFG 2009 S. 1363 Nr. 17

Gesetze: EStG § 7g Abs. 3, FGO § 69

Atypisch stille Beteiligung an spanischem Unternehmen

Leitsatz

  1. Zur Mitunternehmerinitiative und zum Mitunternehmerrisiko bei der Beteiligung an einer atypisch stillen Gesellschaft.

  2. § 32b EStG n.F. gilt auch bei einem negativen Progressionsvorbehalt, der durch Verluste im EU-Ausland entstanden ist.

  3. Zur Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG.

  4. Die Bildung einer Ansparrücklage ist auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 7g Abs. 7 EStG bereits möglich, bevor die Betriebseröffnung vollendet ist.

  5. Der an einem spanischen Unternehmen atypisch still beteiligte Gesellschafter kann in seinem Sonder-BV eine Ansparrücklage i. S. des § 7g Abs. 2 EStG (i.d.F. bis zum ) nicht bilden, wenn die Betriebseröffnung der atypisch stillen Gesellschaft noch nicht vollendet ist und eine verbindliche Bestellung der anzuschaffenden WG noch nicht vorliegt.

  6. Es kann dahingestellt bleiben, ob § 7g Abs. 3 EStG nur von einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte gebildet werden kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 1488 Nr. 24
EFG 2009 S. 1363 Nr. 17
StuB-Bilanzreport Nr. 8/2010 S. 321
WAAAD-24691

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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 07.05.2009 - 9 V 300/08

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