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BBK Nr. 14 vom Seite 689

Erhöhung der Umsatzgrenze für die Istversteuerung ab 1. 7. 2009

Entlastung des Mittelstands

Karl-Hermann Eckert

In Zeiten, in denen die allgemeine Wirtschaftslage nicht als „rosig” bezeichnet werden kann, stehen Unternehmer immer wieder vor dem Problem, dass Kunden ihren Zahlungspflichten nicht nachkommen. Dies beeinträchtigt die eigene Zahlungsfähigkeit. Hinzu kommt, dass der Unternehmer im Regelfall die Umsatzsteuer vorfinanzieren muss, weil ihn das Gesetz dazu zwingt. Denn es gilt der Grundsatz: Die Umsatzsteuer ist auch bereits dann an den Fiskus abzuführen, wenn der Kunde noch gar keine Zahlung geleistet hat. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der Unternehmer die Istversteuerung nach § 20 UStG anwenden kann.

Kleine und mittlere Unternehmen in Westdeutschland können nunmehr auf eine Verbesserung der Liquidität hoffen: Die Umsatzgrenze für die Berechtigung zur Istversteuerung wird von 250.000 € auf 500.000 € erhöht.

I. Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens

Ursprünglich hatten die ostdeutschen Länder eine Entfristung der zum auslaufenden Frist in § 20 Abs. 2 UStG vorgeschlagen . Nach der geltenden Rechtslage können Unternehmer mit Sitz in Ostdeutschland die Istversteuerung mit der erhöhten Umsatzgrenze von 500.000 € nur noch bis zum beanspruchen.

Im Rahmen der Gese...

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Erhöhung der Umsatzgrenze für die Istversteuerung ab 1. 7. 2009

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