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Erlass der Grundsteuer bei wesentlicher Ertragsminderung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB DAAAD-24200 Die praktische Handhabung des § 33 GrStG ist seit jeher Gegenstand kontroverser Diskussionen. Kam schon mit den Entscheidungen des zum Grundsteuererlass bei strukturellem Leerstand (II R 5/05, BStBl 2008 II S. 384) sowie zum Grundsteuererlass bei im Sachwertverfahren bewerteten Grundstücken (II R 4/05 NWB GAAAC-70392) Bewegung in die Auslegung des Grundsteuergesetzes, hat § 33 GrStG durch das Jahressteuergesetz 2009 auch eine materiell-rechtliche Modifizierung erfahren, die ab dem Kalenderjahr 2008 zu beachten ist.
Neubestimmung der Wesentlichkeitsgrenze
[i]Bisherige RegelungNach der bisherigen, bis einschließlich Erlassjahr 2007 geltenden Fassung des § 33 Abs. 1 GrStG war die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes zu erlassen, der vier Fünfteln des Prozentsatzes der Minderung entsprach, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstands um mehr als 20 % gemindert war und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hatte.
Die Vorschrift des § 33 Abs. 1 GrStG i. d. F. des JStG 2009 bestimmt die Wesentlichkeitsgrenze der [i]Minderung mehr als 50 %, Erlass 25 %Minderung, ab der ein Erlass der Grundsteuer grds. in Betracht kommt, neu. Ist mithin bei Betrieben der Land- und Forstwirt...