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Satzungsanforderung bei Zahlungen an den Vorstand gemeinnütziger Körperschaften
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB KAAAD-24199 [i]BMF, Schreiben v. 22. 4. 2009 NWB MAAAD-19827 Nach einem aktuellen BMF-Schreiben sollen Vergütungen, die an Organe gemeinnütziger Körperschaften gezahlt werden, nur zulässig sein, wenn die Satzung der Körperschaft eine Bezahlung ausdrücklich gestattet.
Bisher: Vergütungen grds. zulässig, wenn Satzung nicht ausdrücklich ehrenamtliche Tätigkeit vorsieht
[i]Vergütungen grds. zulässigUnabhängig von der einkommensteuerrechtlichen Würdigung beim Empfänger waren nach bisheriger und einhelliger Auffassung Vergütungszahlungen an Vereinsvorstände oder andere Organe gemeinnütziger Körperschaften ohne Weiteres zulässig, wenn nicht die Satzung ausdrücklich ehrenamtliche Tätigkeit vorsah. Die Zahlungen mussten sich lediglich in dem von § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AO vorgegebenen Rahmen halten und angemessen sein.
Neu: Satzung muss Vergütungszahlungen ausdrücklich gestatten
[i]Neue VerwaltungsauffassungNach neuer Verwaltungsauffassung, die im kundgetan wurde, gilt nun umgekehrt: Nur wenn die Satzung der Körperschaft Vergütungszahlungen ausdrücklich gestattet, darf ein Verein oder eine Stiftung ihren Organen wie Vorständen oder Beiräten Vergütungen zahlen. Erfolgen Vergütungszahlungen ohne entsprechende Satzungsregelung, liegt n...