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Berufsrecht | Anzeige- und Berichtigungspflicht bei nachträglicher Gewissheit der Unrichtigkeit von Angaben
Der Steuerpflichtige muss seine Steuererklärung auch dann berichtigen (§ 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO), wenn er die Unrichtigkeit seiner Angaben bei Abgabe der Steuererklärung nicht kannte, er aber später zu der sicheren Erkenntnis gelangt, dass diese Angaben unrichtig gewesen sind. Die Pflicht aus § 153 AO zur Berichtigung einer mit bedingtem Hinterziehungsvorsatz abgegebenen Erklärung wird strafrechtlich erst mit der Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens suspendiert, das die ursprünglichen und fehlerhaften Angaben einschließt.