Verwerfung einer weder vom FG noch vom BFH zugelassenen Revision durch Beschluss
Gesetze: FGO § 115 Abs. 1, FGO § 116 Abs. 1, FGO § 126 Abs. 1
Instanzenzug:
Gründe
Die Revision ist unzulässig. Gemäß § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zu, wenn das Finanzgericht (FG) oder —auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung— der BFH sie zugelassen hat. Hierauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen. Die zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 FGO a.F., auf die sich der Kläger und Revisionskläger offenbar bezieht, ist seit der Neuordnung des Revisionsrechtes zum abgeschafft (s. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 31).
Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen.
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss gemäß § 126 Abs. 1 FGO.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1445 Nr. 9
TAAAD-24507