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FG München Urteil v. - 13 K 540/05

Gesetze: EStG 2002 § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG 2002 § 18 Abs. 3 S. 1, EStG 2002 § 18 Abs. 3 S. 2, EStG 2002 § 34 Abs. 1, EStG 2002 § 34 Abs. 2 Nr. 1, GG Art. 3 Abs. 1

In der Zeit vom 1.1. bis erzielter Gewinn aus der Veräußerung von Teilen von freiberuflichen Mitunternehmeranteilen unabhängig von der Änderung des § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG durch das StBAusbG kein tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn

Leitsatz

§ 18 Abs. 3 EStG i. V. m § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetzes vom (BStBI I 2002, 35; UntStFG) war bereits vor der Änderung des § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG a. F. durch das fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom (BStBI I 2002, 714; StBAusbG) dahingehend auszulegen, dass auch in der Zeit vom bis zum erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Bruchteilen eines Anteils am Vermögen, das der selbstständigen Arbeit dient, als laufende Gewinne und nicht als Veräußerungsgewinne i. S. d. § 18 Abs. 3 Satz 1 EStG nach § 34 EStG ermäßigt zu versteuern waren.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAD-24318

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FG München, Urteil v. 12.08.2008 - 13 K 540/05

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