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Satzungsanforderung bei Zahlungen an den Vorstand gemeinnütziger Körperschaften
Handlungsbedarf bis zum Jahresende
[i]BMF, Schreiben v. 22. 4. 2009 NWB MAAAD-19827 Im wird eine geänderte Verwaltungsauffassung kundgetan. Danach sind Vergütungen, die an Organe gemeinnütziger Körperschaften gezahlt werden, nur zulässig, wenn die Satzung der Körperschaft eine Bezahlung ausdrücklich gestattet. Der Beitrag untersucht, inwieweit bloße Aufwandsentschädigungen nicht nur tatsächlich entstandene Ausgaben abdecken, sondern auch vergütungsähnliche Zahlungen beinhalten können, welche zu einer Gefährdung der Gemeinnützigkeit führen. Angesichts der aufgezeigten Risiken müssen Konsequenzen für die Satzungsgestaltung innerhalb der vom BMF gesetzten Frist in Betracht gezogen werden.
I. Hintergrund
[i]Fischer, NWB F. 2 S. 9439Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (BGBl 2007 I S. 2332) wurde in § 3 EStG eine Nr. 26a eingefügt, wonach auch Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten für gemeinnützige Körperschaften bis zu einer Höhe von 500 € jährlich steuerfrei sind. Diese frohe Kunde verbreitete sich schnell und veranlasste viele, insbesondere kleine, aber auch große Vereine und andere Körperschaften, ihren Vorständen oder anderen Organen eine [i]Aufwandspauschale durch Gemeinnützigkeitsrecht gedeckt?„Aufwand...