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Lohnsteuer | Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht steuerfrei
Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die in dem nach § 11 MuSchuG gezahlten Mutterschutzlohn enthalten sind, sind nicht nach § 3b EStG steuerfrei (Bestätigung der Rechtsprechung). (2) § 3b EStG führt auch nicht mittelbar zu einer Diskriminierung von Frauen und begegnet deshalb keinen verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken.
Im Ergebnis bestätigt der Beschluss im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur die bisherige Rechtsprechung des Lohnsteuersenats. Neu sind allerdings die gemeinschaftsrechtlichen Einwände gewesen, mit denen sich der BFH auseinanderzusetzen hatte, die aber allesamt der Klägerin nicht die Steuerbefreiung erhalten konnten.