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Der Forderungsverzicht mit Besserungsvereinbarung
I. Bilanzielle Abbildung nach deutschem Recht
1. Handelsbilanz
Aus Sicht der Rechtsgestaltung dient der Forderungsverzicht vergleichbar der Rangrücktrittserklärung für eine Forderung – beide regelmäßig vom Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ausgesprochen – der Vermeidung einer Überschuldung und damit des Verzichts auf den Gang zum Insolvenzrichter. Der ökonomische Hintergrund ist in beiden Fällen der gleiche: Finanzierung des Gesellschaftsbetriebs und dann später auch (leider) der aufgelaufenen Verluste durch Darlehensgewährung statt durch Eigenkapitalzuführung.
Die bilanzrechtlichen Folgeeffekte der beiden Gestaltungsmöglichkeiten zur Insolvenzverhinderung sind jedoch konträr:
Beim Rangrücktritt bleibt die Verbindlichkeit der Gesellschaft erhalten; das Verhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital verändert sich nicht.
Beim Forderungsverzicht verwandelt sich die bisherige Gesellschafter-Verbindlichkeit in Eigenkapital.
Dieser Austausch der Finanzierungsquelle wird handelsrechtlich gewöhnlich buchmäßig wie folgt nachvollzogen: „Per Verbindlichkeit an Kapitalrücklage”, mitunter allerdings auch ergebniswir...