Ermittlung des Gesamtumsatzes i. S. d. § 19 UStG zu dem in den § 25 und § 25a UStG verwendeten Begriff des Umsatzes
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des Abschnitts 251 Abs. 1 Satz 4 UStR für die Ermittlung des Gesamtumsatzes i. S. d. § 19 UStG in Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG und der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG Folgendes:
Bei Anwendung dieser Sonderregelungen ist für die Ermittlung des Gesamtumsatzes i. S. d. § 19 Abs. 3 UStG auf die vereinnahmten Entgelte und nicht auf den Differenzbetrag gemäß § 25 Abs. 3 UStG bzw. § 25a Abs. 3 UStG abzustellen.
Abschnitt 251 Abs. 1 Satz 4 UStR (Verweis auf Abschnitte 274 und 276a Abs. 8 bis 14 UStR) ist, soweit er diesem Schreiben entgegensteht, ab dem nicht mehr anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
BMF v. - IV B 9 -
S 7360/08/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 755
BB 2009 S. 1499 Nr. 28
DB 2009 S. 1380 Nr. 26
DStR 2009 S. 1477 Nr. 29
StB 2009 S. 262 Nr. 8
UStB 2009 S. 225 Nr. 8
WPg 2009 S. 748 Nr. 14
XAAAD-24121