Auswirkungen des§ 4 Abs. 5b EStG auf die Zulässigkeit der Bildung von Gewerbesteuerrückstellungen
Nach § 4 Abs. 5b EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben. Nach § 52 Abs. 12 S. 7 EStG gilt die Neuregelung erstmals für Gewerbesteuer, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem enden.
Auf Bund-Länder-Ebene haben die Einkommensteuerreferenten nunmehr für die gewerbesteuerlichen Erhebungszeiträume nach dem entschieden, dass für die Gewerbesteuer und die darauf entfallenen Nebenleistungen als betrieblich veranlasste Verbindlichkeit unverändert eine Rückstellung über den Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 EStG in der Steuerbilanz gebildet werden kann. Die Gewinnauswirkungen sind jedoch wegen § 4 Abs. 5b EStG wieder außerbilanziell zu korrigieren.
Die vorstehende Regelung ist in der Steuerbilanz auch auf solche Aufwendungen anzuwenden, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG fallen.
Verlangt daher eine steuerrechtliche Regelung das Größenmerkmal des Betriebsvermögens (z. B. Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG), ist das Betriebsvermögen heranzuziehen, das sich unter Berücksichtigung der über den Maßgeblichkeitsgrundsatz anzusetzenden Rückstellung ergibt, soweit aus der Rechtsnorm nichts anderes zu entnehmen ist.
OFD Koblenz v. - Kurzinfo ESt St 3_2009K045
-S 2137 A - St 31 4
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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
HAAAD-24109