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Reform des Güterrechts
Schutz vor Vermögensmanipulationen
Nach der Reform des Unterhaltsrechts, die zum in Kraft getreten ist, und der Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) v. (BGBl 2009 I S. 700) hat der Gesetzgeber am auch die lange diskutierte Reform des Güterrechts abgeschlossen und den Zugewinnausgleich neu geregelt (Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs, BT-Drucks. 16/10798 und 16/13027). Das Gesetz tritt zum in Kraft. Durch die Reform des ehelichen Güterrechts wird das bisherige Grundkonzept des Zugewinnausgleichs nicht berührt. Das Gesetz reagiert jedoch auf die von der Praxis artikulierte Kritik an der fehlenden Berücksichtigung eines negativen Anfangsvermögens in § 1374 BGB, am unzureichenden Schutz vor Vermögensmanipulationen bei Trennung und Scheidung wegen des Auseinanderfallens der Stichtage in § 1378 Abs. 2 und § 1384 BGB sowie an der fehlenden Belegpflicht in § 1379 BGB.
I. Anfangsvermögen
[i]Auch negatives AnfangsvermögenNach der bisherigen Gesetzeslage bleiben die bei Eheschließung vorhandenen Schulden bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Der Ehegatte, der sein Vermögen im Laufe der Ehe allein durch Schuldentilgung vermehrt, wird dadurch begünstigt. Im neuen Recht wird dagegen ein negatives Anfangsvermögen berücksi...