Vertretungszwang vor dem BFH auch bei mittellosem Beteiligten
Gesetze: FGO § 56, FGO § 62 Abs. 4, FGO § 142
Instanzenzug: FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 2 K 1719/07
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) konnte die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nicht persönlich einlegen, sondern hätte sich gemäß § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) —wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hervorgeht— durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer oder eine Gesellschaft i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handelt, als Bevollmächtigten vertreten lassen müssen. Dieser Vertretungszwang gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) eingeleitet wird (§ 62 Abs. 4 Satz 2 FGO), und somit auch für die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gemäß § 116 FGO (Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 62 FGO Rz 98).
Den Vertretungszwang muss auch ein mittelloser Beteiligter beachten (, juris). Ihm steht die Möglichkeit offen, innerhalb der Rechtsmittelfrist gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe (PKH) zu beantragen und nach deren Gewährung gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Versäumens der Rechtsmittelfrist zu erhalten (BFH-Beschlüsse vom VII S 9/04, BFH/NV 2004, 1288; vom X S 15/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2249; vom X S 6/06 (PKH), BFH/NV 2006, 1141, und vom X S 29/08 (PKH), BFH/NV 2008, 1869).
2. Die Beschwerde ist danach unzulässig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Versäumens der Beschwerdefrist ist nicht zu gewähren. Der BFH hat den PKH-Antrag abgelehnt.
Fundstelle(n):
DAAAD-23750