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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 8666/97 VM

Gesetze: MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, MinöStG § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, MinöStV § 17 Abs. 11 Satz 1

Zulässigkeit der Einordnung einer Verwendung von Erdgas (Mineralöl) in einem Spaltluftvorwärmer einer Schwefelsäure-Kontaktanlage als ein nicht steuerfreies Verheizen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b MinöStG

Leitsatz

  1. Ein Unternehmen , das bei der Herstellung von Acrylglas anfallende Abfallsäure sowie weitere Reststoffe aus anderen Betriebsabteilungen unter direkter Befeuerung mit Erdgas in dem Spaltofen einer Schwefelsäure-Kontaktanlage aufarbeitet und zur Leistungssteigerung der Anlage die für die Verbrennung und Spaltung erforderliche Luft zuvor in einem Spaltluftvorwärmer unter Einsatz eines Erdgasbrenners erhitzt, verwendet das zum Betrieb des Spaltluftvorwärmers eingesetzte Erdgas zum nicht von der Mineralölsteuer befreiten Verheizen i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b MinöStG.

  2. Eine steuerbegünstigte Verwendung kann nur dann angenommen werden, wenn das Verbrennen des Erdgases mit der Umwandlung bzw. Vernichtung des die Wärmeenergie aufnehmenden Stoffes in einem einheitlichen Vorgang zusammenfällt.

  3. Die Ausnahmeregelung des § 17 Abs. 11 Satz 1 MinöStV für die konkurrierende Verwendung von Mineralöl (Erdgas) zu steuerschädlichen Nebenzwecken von untergeordneter Bedeutung ist nicht anwendbar, wenn die jeweiligen Einsatzmengen von vornherein bestimmbar und berechenbar sind.

Fundstelle(n):
QAAAD-23588

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 18.07.2001 - 4 K 8666/97 VM

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