Anforderungen an eine wirksame Klageerhebung und an die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags bei unvollständiger Faxübertragung
Leitsatz
1. Eine Klage ist nicht wirksam erhoben, wenn bei der Übersendung per Telefax innerhalb der Klagefrist die Seite mit der Unterschrift
des Prozessbevollmächtigten nicht mit übertragen wird und das vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnete Original der Klageschrift
erst nach Ablauf der Klagefrist beim Finanzgericht eingeht.
2. Der Vortrag, gemäß der Telefax-Übermittlungsbestätigung seien nur 2 Seiten der Klage übertragen worden, man sei jedoch
davon ausgegangen, dass die zweite übermittelte Seite die Unterschriftsseite und nicht die vom Kläger erteilte Prozessvollmacht
gewesen sei, genügt nicht als Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags.
Fundstelle(n): HAAAD-23578
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 05.02.2009 - 5 K 695/04
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