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Anforderungen an die Fortführungsprognose
Änderungen des Insolvenzrechts erlaubt Verzicht auf Überschuldungsbilanz bis Ende 2010
Mit Wirkung vom wurde der Überschuldungsbegriff in § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) ohne Übergangsfrist vom Gesetzgeber modifiziert. Die Änderungen wirken sich insbesondere auf die Fortführungsprognose aus, die nun einen zentralen Stellenwert im Falle einer drohenden Insolvenz einnimmt. Für Sie und Ihre Mandanten, die sich in einer Krise befinden, bringt die Anpassung Erleichterungen und räumt Ihnen insbesondere mehr Zeit ein, Sanierungsmaßnahmen umzusetzen. Allerdings steigen insbesondere die Anforderungen und damit auch der Zeitbedarf, der notwendig ist, um eine vollständige und belastbare Prognose zu erstellen, erheblich.
I. Altes Recht
Nach altem Recht musste ein Insolvenzantrag bereits bei rechnerischer Überschuldung gestellt werden. Eine rechnerische Überschuldung eines Unternehmens liegt dann vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft bei Ansatz von Liquidationswerten unter Einbeziehung der stillen Reserven die vorhandenen Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
Um eine Überschuldung feststellen zu können, war bisher eine mehrstufige Überschuldungsüberprüfung notwendig:
Zunächst musste eine Fortführungs- oder Fortbestehungsprognose erstellt werden.
Fiel diese positi...