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Befreiung eines ehemaligen Angestellten der Finanzverwaltung von der Steuerberaterprüfung
Befreiung von der Steuerberaterprüfung aufgrund einer fünfzehnjährigen Tätigkeit als Sachbearbeiter kann einem ehemaligen Angestellten der Finanzverwaltung nach § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StBerG nur dann gewährt werden, wenn dieser eine einem Beamten des gehobenen Dienstes gleichwertige Aus- oder Vorbildung besaß.
Praxishinweise: Die Befreiung von der Steuerberaterprüfung für einen Angestellten der Finanzverwaltung setzt unter anderem voraus, dass die Tätigkeit mit der eines Beamten des gehobenen Dienstes „ vergleichbar” ist. Vergleichbar ist die Tätigkeit dann, wenn eine entsprechende Aus- oder Vorbildung (mindestens Fachhochschule) vorliegt und die Sachbearbeitertätigkeit selbständig ausgeübt wurde. Ein fehlendes Zeichnungsrecht kann dabei regelmäßig gegen eine selbständige Ausübung der Tätigkeit und für ei...