BSG Beschluss v. - B 9 VG 22/08 B

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGG § 160 Abs 2 Nr 3; SGG § 160a Abs 2 Satz 3

Instanzenzug: LSG Bayern, L 15 VG 10/08 vom SG Nürnberg, S 15 VG 13/05 vom

Gründe

I

Die Klägerin macht in der Hauptsache gegenüber dem Beklagten Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz geltend. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Sozialgerichts (SG) Nürnberg vom als unzulässig verworfen, weil die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt worden sei (Urteil vom ). Das Urteil des SG sei den Prozessbevollmächtigten am zugestellt worden. Die Berufung sei nach Ablauf der Berufungsfrist am eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, sie habe die Frist zur Einlegung der Berufung nicht versäumt.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat den als Zulassungsgrund geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) formgerecht (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) gerügt. Mit ihrer Rüge, das LSG habe die Berufung zu Unrecht wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen, macht die Klägerin sinngemäß geltend, dass statt des Prozessurteils eine Entscheidung in der Sache hätte ergehen müssen. Damit hat sie einen Verfahrensmangel bezeichnet (vgl BSGE 34, 236, 237 = SozR Nr 57 zu § 51 SGG; BSG SozR 1500 § 144 Nr 1 S 1; BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 6 RdNr 16).

Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt auch vor, denn das LSG hat zu Unrecht nicht in der Sache entschieden. Die Berufung der Klägerin ist zulässig.

Nach § 151 Abs 1 SGG ist die Berufung bei dem LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Zustellung von gerichtlichen Entscheidungen an bevollmächtigte Rechtsanwälte erfolgt üblicherweise - so auch hier - unter Verwendung eines Empfangsbekenntnisses (§ 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 174 Abs 1 ZPO). Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist in dem Zeitpunkt bewirkt, an dem der Adressat das Schriftstück persönlich als zugestellt entgegennimmt. Mithin ist für die Zustellung der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Empfänger von dem Zugang des zuzustellenden Schriftstücks Kenntnis erlangt und bereit ist, die Zustellung entgegenzunehmen (so schon BSG SozR 1960 § 5 Nr 2 S 4 zu § 5 Abs 2 Verwaltungszustellungsgesetz [VwZG] unter Hinweis auf die einhellige Rechtsauffassung der obersten Gerichtshöfe des Bundes; dazu insbesondere auch BGH NJW 1979, 2566 und BGH NJW 2007, 600). Dies war hier erst am der Fall.

Adressaten des zuzustellenden Schriftstücks () waren als damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Rechtsanwälte M. H. und T. H.. Am hat eine Rechtsanwaltsfachangestellte der damaligen Prozessbevollmächtigten auf das Empfangsbekenntnis neben dem Vordruck "empfangen am" das Datum gestempelt, das Empfangsbekenntnis an der dafür vorgesehenen Stelle mit einem Stempel der Kanzlei der damaligen Prozessbevollmächtigten versehen und es selbst unterschrieben. Erst am hat der die Angelegenheit der Klägerin damals bearbeitende Rechtsanwalt T. H. das zuzustellende Schriftstück persönlich als zugestellt entgegengenommen, nachdem er von dem Eingang des Urteils erstmals persönlich Kenntnis erlangt hatte. Noch am selben Tag hat er das Urteil an die Klägerin weitergeleitet.

Der vorgenannte Sachverhalt steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Angaben des die Angelegenheit der Klägerin damals bearbeitenden Rechtsanwalts T. H. fest. Dieser hat den Ablauf der Ereignisse auf Anfrage des Senats unvoreingenommen geschildert. Für den Senat ergibt sich aus den Akten kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln. Auch die Beteiligten, die Gelegenheit hatten, sich zu äußern, haben keine Zweifel kund getan.

Nach diesem Geschehensablauf ist am keine wirksame Zustellung des erstinstanzlichen Urteils erfolgt. Denn das von der Angestellten der prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte unterzeichnete Empfangsbekenntnis genügt nicht den Anforderungen des § 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 174 Abs 1 und Abs 4 Satz 1 ZPO. Vielmehr ist insoweit auf die persönliche Entgegennahme des Urteils durch Rechtsanwalt H. am abzustellen. Nach Auffassung des Senats kann ein Rechtsanwalt als Zustellungsadressat sein Büropersonal nicht wirksam zur Entgegennahme von Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis nach § 174 Abs 1 und Abs 4 Satz 1 ZPO ermächtigen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits in seiner Entscheidung vom (- IX ZR 51/75 - BGHZ 67, 10) auf die Unterschiede der Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs 2 VwZG und nach den damaligen Vorschriften der ZPO198, § 212a ZPO alter Fassung - aF) hingewiesen. Nur für die vereinfachte Zustellung nach § 5 Abs 2 VwZG hat er eine Vertretung durch Büroangestellte für zulässig erachtet (hierzu auch BFH/NV 1989, 646; BFH/NV 1999, 1475). In seinem Urteil vom (- VII ZR 290/78 - NJW 1979, 2566) hat es der BGH für den Zeitpunkt der Zustellung nach den damaligen Vorschriften der ZPO als entscheidend angesehen, wann der Rechtsanwalt, dem zugestellt wird, das Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt anzunehmen. Die Äußerung dieses Willens setzt voraus, dass der Zustellungsempfänger persönlich Kenntnis von dem Zugang des zuzustellenden Schriftstücks erlangt. In seinem Urteil vom (- IVa ZB 20/81 - NJW 1982, 1650) hat der BGH in Abgrenzung zu der Entscheidung vom bei einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 212a ZPO aF unter Hinweis auf die privilegierte Stellung von Rechtsanwälten als Organe der Rechtspflege und im Hinblick auf den Wortlaut dieser Vorschrift bei der Ausstellung von Empfangsbekenntnissen nur eine Vertretung für zulässig erachtet, die sich auf den amtlich bestellten Vertreter oder einen nach § 30 Bundesrechtsanwaltsordnung bestellten Zustellungsbevollmächtigten beschränkt. Diese Rechtsprechung hat der BGH in der Folgezeit fortgeführt (vgl etwa BGH NJW 1991, 42; BGH NJW-RR 1992, 251; BGH NJW 1994, 2295).

Nach der Änderung der Vorschriften der ZPO durch das Zustellungsreformgesetz vom (BGBl I 1206) hat es der BGH in seinem Urteil vom (- I ZB 39/05 - NJW 2007, 600) auch für eine wirksame Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 174 Abs 1 ZPO für entscheidend gehalten, dass (neben der Übermittlung des Schriftstücks in Zustellungsabsicht) eine Empfangsbereitschaft des Empfängers vorliegt. Die Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks muss deshalb auch nach § 174 Abs 1 und Abs 4 Satz 1 ZPO mit dem Willen erfolgen, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen. Zustellungsdatum ist deshalb der Tag, an dem der Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstück persönlich Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegennimmt. Dieser Empfangswille wird (in der Regel) durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnis beurkundet. Mit der Frage, ob eine Vertretung bei der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses zulässig ist, hat sich der BGH in dieser Entscheidung allerdings nicht befasst. Der Wortlaut des § 174 Abs 4 Satz 1 ZPO gibt insoweit jedoch einen Anhalt für die Auslegung. Er verlangt - anders als § 5 Abs 2 VwZG - eine Unterschrift "des Adressaten". Es wird deshalb in der zivilprozessrechtlichen Literatur auch zu § 174 ZPO überwiegend die Auffassung vertreten, dass eine Manifestation der Empfangsbereitschaft des Adressaten nur vorliegt, wenn der Rechtsanwalt persönlich das zuzustellende Schriftstück in Empfang nimmt. Deshalb können jedenfalls Büroangestellte weder für den Einzelfall noch allgemein zur Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis ermächtigt werden (vgl Roth in Stein/Jonas, ZPO Kommentar, 22. Aufl 2004, § 174 RdNr 10, 12, 19; Häublein in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl 2008, § 174 RdNr 4, 11; Stöber in Zöller, ZPO Kommentar, 27. Aufl 2009, § 174 RdNr 15).

Der Senat hat keine rechtlichen Bedenken, sich dieser Auffassung anzuschließen. Er weicht damit nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab. Auch dieser geht in seinem Beschluss vom (- X B 158/04 - BFH/NV 2005, 1014) davon aus, dass ein Urteil, das einem Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis übersandt wird, erst dann wirksam zugestellt ist, wenn der Adressat von dem Zugang des zuzustellenden Schriftstücks Kenntnis erlangt und auf Grund dieser Kenntnis den Willen bekundet, die Zustellung entgegenzunehmen. Er ist der Auffassung, auch § 174 Abs 1 ZPO verlange, dass das zuzustellende Schriftstück von dem als Zustellungsadressat bezeichneten Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege bzw dem Steuerberater persönlich als zugestellt entgegengenommen wird; die Entgegennahme durch einen Büroangestellten genüge für eine wirksame Zustellung nicht. Soweit der BFH in diesem Zusammenhang ausführt, etwas anderes gelte nur dann nicht, wenn ein Dritter (zB ein Kanzleivorstand) zur Entgegennahme von Zustellungen nach § 174 Abs 1 ZPO ermächtigt sei, und insoweit das - III R 91/85 - BFH/NV 1989, 646) zu § 5 Abs 2 VwZG zitiert, gehören diese Ausführungen im Hinblick darauf, dass das Empfangsbekenntnis im entschiedenen Fall vom Prozessbevollmächtigten persönlich unterzeichnet wurde, nicht zu den tragenden Gründen der Entscheidung.

Ausgehend von einer erst am erfolgten Zustellung des Urteils des SG ist mit der am bei dem LSG eingegangenen Berufungsschrift der Klägerin die Monatsfrist des § 151 Abs 1 SGG gewahrt worden. Damit hätte das LSG über die Berufung der Klägerin in der Sache entscheiden müssen.

Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Der Senat macht im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles von dieser Möglichkeit Gebrauch.

Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Fundstelle(n):
NJW 2010 S. 317 Nr. 5
GAAAD-23266