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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 5505/08 EFG 2009 S. 1337 Nr. 16

Gesetze: EStG § 77 Abs. 1 S. 1, EStG § 77 Abs. 1 S. 3, EStG § 77 Abs. 2, EStG § 70 Abs. 2, AO § 91 Abs. 1

Erstattung der Kosten eines Bevollmächtigten im Einspruchsverfahrens durch die Familienkasse bei widersprüchlicher Bescheidlage

Leitsatz

1. Drängt die Familienkasse den Kindergeldberechtigten ohne ausreichende Anhörung und Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der Voraussetzungen der weiteren Kindergeldgewährung für ein volljähriges Kind in ein Einspruchsverfahren, muss sie die sich daraus ergebenden Kosten tragen.

2. Belastet die Familienkasse den Kindergeldberechtigten durch eine widersprüchliche Bescheidlage in verfahrensrechtlicher Hinsicht mit erheblichen Unsicherheiten, hat sie auch die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten zu tragen, da dessen Zuziehung zur Einlegung und Begründung des Einspruchs notwendig war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1337 Nr. 16
PAAAD-22868

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.04.2009 - 4 K 5505/08

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