Erstattung der Kosten eines Bevollmächtigten im
Einspruchsverfahrens durch die Familienkasse bei widersprüchlicher
Bescheidlage
Leitsatz
1. Drängt die Familienkasse den
Kindergeldberechtigten ohne ausreichende Anhörung und
Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der Voraussetzungen der weiteren
Kindergeldgewährung für ein volljähriges Kind in ein
Einspruchsverfahren, muss sie die sich daraus ergebenden Kosten tragen.
2. Belastet die Familienkasse den
Kindergeldberechtigten durch eine widersprüchliche Bescheidlage in
verfahrensrechtlicher Hinsicht mit erheblichen Unsicherheiten, hat sie auch die
Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten zu tragen, da dessen
Zuziehung zur Einlegung und Begründung des Einspruchs notwendig war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1337 Nr. 16 PAAAD-22868
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.04.2009 - 4 K 5505/08
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