Kein Pflegekindschaftsverhältnis zu einem deutlich älteren Behinderten bei Haushaltsaufnahme im Rahmen eines Projekts zum
begleiteten Wohnen in der Familie
Leitsatz
1. Nimmt eine in einer Werkstatt für Behinderte arbeitende Steuerpflichtige aufgrund einer Vereinbarung mit dem Träger des
begleiteten Wohnens einen deutlich älteren Schwerbehinderten im Rahmen eines Projekts zum begleiteten Wohnen in ihrer Wohnung
auf, so besteht kein „familienähnliches Band” als Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch der Steuerpflichtigen aufgrund
eines Pflegekindschaftsverhältnisses, wenn u. a. der Behinderte nicht als Familienmitglied, sondern als „Gast” behandelt werden
soll und von der Steuerpflichtigen nicht eigenverantwortlich betreut und versorgt wird, sondern erhebliche Mitbestimmungs-
und Kontrollrechte sowohl für den Träger des begleiteten Wohnens als auch für die für den Behinderten eingesetzte Betreuerin
bestehen, und wenn die Unterbringung insgesamt gesehen ähnlich wie bei anderen Formen des betreuten Wohnens ausgestaltet ist.
2. Darüber hinaus scheidet ein familienähnliches Band auch deswegen aus, weil aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls
nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich eine ideelle Dauerbindung und ein Autoritätsverhältnis wie zwischen Eltern
und Kindern entwickelt hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1208 Nr. 15 BAAAD-22864
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