1. Sind die Vorverkaufsstellen nach der vertraglichen Vereinbarung mit dem Konzertveranstalter darin festgelegt, zu welchem
Preis sie die Konzertkarten an die Besucher zu verkaufen haben und steht ihnen lediglich das Recht zu, über den Kartenpreis
hinaus innerhalb eines festgelegten prozentualen Rahmens eine Vorverkaufsgebühr zu erheben, so sind die Vorverkaufsstellen
als Vermittler anzusehen, die die Konzertkarten im Namen des Veranstalters verkaufen.
2. Haben die Vorverkaufsstellen über den Kartenpreis hinaus einen Anteil der Vorverkaufsgebühr an den Konzertveranstalter
abzuführen (sogenannte refundierte Vorverkaufsgebühr), so ist diese Refundierungsgebühr Gegenstand eines gesonderten Leistungsaustauschs
zwischen Veranstalter und Vorverkaufsstelle, die auch dann dem Regelsteuersatz unterliegt, wenn der Umsatz aus dem Verkauf
der Konzertkarte steuerfrei bleibt oder nur ermäßigt besteuert wird. Insbesondere liegt kein Entgelt von Dritter Seite vor,
das vom Kartenkäufer direkt an den Veranstalter geleistet würde.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1204 Nr. 19 XAAAD-22861
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 08.04.2009 - 7 K 5054/05 B
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