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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss v. - 7 V 76/09 EFG 2009 S. 1548 Nr. 19

Gesetze: EStG § 9 Abs. 5 Satz 1, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, FGO § 69

Kosten für zwei häusliche Arbeitszimmer eines Lehrerehepaars: Eintragung höherer Freibeträge auf den Lohnsteuerkarten 2009 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung)

Leitsatz

  1. Zu den Voraussetzungen der AdV gemäß § 69 FGO.

  2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das ab VZ 2007 geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG betreffend Aufwendungen (hier: eines Lehrers, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht) für ein häusliches Arbeitszimmer, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, verfassungsgemäß ist.

  3. Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind für Lehrer beruflich veranlasst. Sie sind zur Erwerbssicherung unvermeidlich, denn Lehrer müssen mangels angemessenen Arbeitsplatzes in der Schule, ihren Unterricht zu Hause vorbereiten und nachbereiten.

  4. Der Anspruch der Antragsteller auf effektiven Steuer-Rechtsschutz tritt nicht hinter das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltswirtschaft des Staates zurück.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 985 Nr. 16
DStZ 2009 S. 630 Nr. 17
EFG 2009 S. 1548 Nr. 19
GStB 2009 S. 271 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 24/2009 S. 1802
StBW 2009 S. 2 Nr. 14
UAAAD-22836

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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 02.06.2009 - 7 V 76/09

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