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Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG
Anmerkungen zumBMF-Schreiben vom 8. 5. 2009
Mit der Unternehmensteuerreform hat der Gesetzgeber die Investitionsförderung nach § 7g EStG neu gefasst, zum Teil bereits mit Wirkung ab 2007. Mit Schreiben vom hat das BMF jetzt erstmals erläutert, wie § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG in der Praxis anzuwenden sein soll. In dem folgenden Beitrag ergänzen Beispiele und zusätzliche Erläuterungen sowie Literaturhinweise den Wortlaut des BMF-Schreibens.
I. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen (§ 7g Abs. 1 EStG)
1. Begünstigte Betriebe
1 Die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen ist ausschließlich bei Betrieben (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften) möglich, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und eine in diesem Sinne werbende Tätigkeit ausüben. Die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) steht der Geltendmachung von Investitionsabzugsbeträgen nicht entgegen. Steuerpflichtige, die ihren Betrieb ohne Aufgabeerklärung durch Verpachtung im Ganzen fortführen (sog. Betriebsverpachtung im Ganzen), können die Regelungen in § 7g EStG nicht anwenden . Im Falle einer Betriebsaufspaltung können sowohl das Besitzunternehm...