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Legitimation gegenüber der Bank auch ohne Erbschein
Am urteilte das AG München - 264 C 33308/08 NWB JAAAD-22387, dass eine Bank diejenigen Erbscheinskosten ersetzen muss, die durch ihr Verlangen auf Vorlage eines Erbscheins entstanden sind.
Im entschiedenen Fall hatte die beklagte Bank bis zur Erbscheinsvorlage weder die beiden Erben über das bei ihr geführte Erblasserkonto verfügen lassen, noch Auskunft über den Kontostand erteilt. Die Erben mussten daher zusätzlich zum sog. „kleinen” einen „großen” Erbschein beantragen und Letzteren der Bank vorlegen.
Die Kostendifferenz zwischen „kleinem” und „großem” Erbschein sah das Amtsgericht als zu ersetzenden Schaden an. Die Bank sei ihrer vertraglichen Pflicht nicht nachgekommen, das Interesse der Erben an einer schnellen und kostengünstigen Nachlassabwicklung hinreichend zu berücksichtigen. Die Erben hätten in Übereinstimmung mit den vertragsgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen das handschriftliche Testament des Erblassers samt Eröffnungsstempel sowie die nachlassgerichtliche Eröffnungsniederschrift vorgelegt. Aus diesen Unterlagen habe die Bank zweifelsfrei entnehmen können, dass die beiden Erben als solche berechtigt waren. Hi...