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Das genehmigte Kapital bei der GmbH
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1930Mit dem am in Kraft getretenen MoMiG wurde die aus dem Aktienrecht (§§ 202 ff. AktG) bereits bekannte Möglichkeit einer Kapitalerhöhung in Form eines genehmigten Kapitals auch für die GmbH geschaffen (§ 55a GmbHG). Demnach ist es nunmehr auch bei der GmbH möglich, die Geschäftsführung satzungsmäßig zu ermächtigen, das Kapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (sog. genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen. Auf diese Weise kann die Entscheidungszuständigkeit über die tatsächliche Kapitalerhöhung von der Gesellschafterversammlung hin zur Geschäftsführung verlagert und dieser somit ermöglicht werden, schnell und flexibel sowie unter Umständen auch kostengünstiger neues Eigenkapital zu erlangen.
Verfahrensablauf
[i]Schaffung des genehmigten KapitalsErforderlich ist zunächst eine Ermächtigung der Geschäftsführung zur Erhöhung des Stammkapitals durch die Gesellschafter. Diese Ermächtigung kann im Wege der Gründungssatzung oder durch eine spätere Satzungsänderung erteilt werden, darf sich zeitlich jedoch höchstens auf fünf Jahre sowie betraglich maximal auf die Hälfte des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung vorhandenen Stammkapitals erstrecken (§ 55a Abs. 1 und 2 GmbHG). Mit der...