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Erbschaftsteuer: Wahlrecht für 2007 und 2008
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1900Das Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG) räumt bei Erbfällen der letzten beiden Jahre dem Erben ein bis zum befristetes Antragswahlrecht für das neue Recht ein. Möglicherweise soll im Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz eine – ggf. rückwirkende – Verlängerung bis Jahresende 2009 erfolgen. Wer sicher einen gültigen Antrag stellen möchte, sollte jetzt aktiv werden und mit nachstehenden Hilfestellungen Wahlrechtsfälle überprüfen.
Ausübung des Wahlrechts
[i]Umfang und Frist des WahlrechtsBei Ausübung des Wahlrechts nach Art. 3 ErbStRG finden die neuen Bewertungsregelungen aber auch die Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes Anwendung. Die höheren persönlichen Freibeträge gem. § 16 ErbStG kommen nicht zur Anwendung.
[i]Antrag und Widerruf des AntragsJeder einzelne Erwerber kann den Antrag bei einer Steuerfestsetzung nach 2008 bis zur formellen Bestandskraft der Erbschaftsteuerfestsetzung, längstens bis zur Ausschlussfrist stellen. Bei einer Steuerfestsetzung vor 2009 ist eine ebenfalls befristete Wahlrechtsausübung möglich. Der Antrag kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung widerrufen werden, ausgenommen bei einem zwischenzeitlichen Verstoß gegen die Verschonungsvoraussetzungen nach §§ 13a, 19a ErbStG i. d. F. ab 2009.