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Gesellschaftsrecht | Ausgleichsanspruch der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber ausgeschiedenem Gesellschafter
Beruft sich der ausgeschiedene Gesellschafter gegenüber der Ausgleichsforderung der Gesellschaft nach § 738 Abs. 1 i. V. mit § 739 BGB auf ein Zurückbehaltungsrecht – wegen eines angeblichen Anspruchs auf Befreiung von den gemeinschaftlichen Schulden (§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB) –, ist er für diesen Befreiungsanspruch vollständig beweispflichtig. Hat der ausgeschiedene Gesellschafter mit einem von mehreren Gesellschaftsgläubigern eine Haftungsbeschränkung vereinbart (hier: quotale und auf einen Teil der Darlehenssumme beschränkte persönliche Haftung), kann er sich im Innenverhältnis gegenüber dem Anspruch der Gesellschaft auf Ausgleich seines negativen Auseinandersetzungsguthabens auf diese im Außenverhältnis mit dem Gläubiger vereinbarte Haftungsbeschränkung nicht berufen. Im Streitfall hatte eine Publikumsgesellschaft dah...