Form der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen durch einen Lohnsteuerhilfeverein
Leitsatz
Entspricht die tatsächliche Geschäftsführung eines Lohnsteuerhilfevereins nicht den in § 14 StBerG bezeichneten Anforderungen,
kann die Aufsichtsbehörde eine Auflagenverfügung erlassen.
Lohnsteuerhilfevereine dürfen ihre an die Mitglieder zu erbringenden Dienstleistungen auf dem Gebiet der Hilfeleistung in
Steuersachen i.S.d. § 4 Nr. 11 StBerG nur über die Mitgliedsbeiträge, die wirtschaftlich und auch steuerrechtlich als pauschaliertes
Leistungsentgelt für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen anzusehen sind, nicht jedoch leistungsbezogen abrechnen.
Die Auflage der Aufsichtsbehörde, Mitgliedsbeiträge von allen Mitgliedern grundsätzlich zum 1. Januar eines jeden Jahres
anzufordern, ist rechtmäßig.
Der im Zusammenhang mit der Beratungsleistung angeforderte Mitgliedsbeitrag stellt kein verdecktes Leistungsentgelt dar,
wenn der Betreffende wie alle Mitglieder zum Fälligkeitszeitpunkt ausdrücklich zur Zahlung des Beitrages aufgefordert worden
war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2009 S. 2028 Nr. 39 EFG 2009 S. 1149 Nr. 14 CAAAD-22573
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 02.02.2009 - 13 K 1506/08
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