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Das genehmigte Kapital bei der GmbH
Ein neuer Weg zur Kapitalerhöhung seit dem MoMiG
Mit dem am in Kraft getretenen MoMiG wurde die aus dem Aktienrecht (§§ 202 ff. AktG) bereits bekannte Möglichkeit einer Kapitalerhöhung in Form eines genehmigten Kapitals auch für die GmbH geschaffen (§ 55a GmbHG). Demnach ist es nunmehr auch bei der GmbH möglich, die Geschäftsführung in der Gründungssatzung oder durch eine spätere Satzungsänderung zu ermächtigen, das Kapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (sog. genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen. Auf diese Weise kann die Entscheidungszuständigkeit über die tatsächliche Kapitalerhöhung von der Gesellschafterversammlung hin zur Geschäftsführung verlagert und dieser somit ermöglicht werden, schnell und flexibel (ohne weitere Mitwirkung der Gesellschafterversammlung) sowie unter Umständen (mangels Erfordernis eines notariell beurkundeten Erhöhungs- bzw. Ausnutzungsbeschlusses) auch kostengünstiger neues Eigenkapital zu erlangen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über diese neue Verfahrensmöglichkeit und geht auf Zweifelsfragen ein, die sich (trotz des aktienrechtlichen Vorbilds) aus GmbH-spezifischen Besonderheiten ergeben.
I. Hintergrund
[i]Genehmigtes Kapital aus Aktienrecht bekanntDas Aktienrecht enthält be...