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Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler
Reaktion des Gesetzgebers auf die EuGH-Rechtsprechung und die EU-Kommission
Die Neuregelung der Abzugsbesteuerung beschränkt steuerpflichtiger Künstler und Sportler in §§ 50, 50a EStG durch das JStG 2009 ist in der Grundtendenz ein wichtiger Schritt zur Schaffung einer europarechtskonformen Regelung. Besonders das Veranlagungswahlrecht und die Abzugsmöglichkeit von bestimmten Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind bedeutende Änderungen. Es verbleiben aber noch europarechtliche Problemfelder, die im Beitrag aufgezeigt werden.
I. Bisherige Abzugsbesteuerung der beschränkt steuerpflichtigen Künstler und Sportler
[i]Tätigkeitsstaat hatte BesteuerungsrechtEs bestand lange Konsens darüber, dass die Besteuerung gebietsfremder Künstler und Sportler dem Tätigkeitsstaat im Wege einer Abzugsbesteuerung zustand. Seit 1963 ist in Art. 17 OECD-MA das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats gewährleistet. Im EStG ist es in §§ 50, 50a EStG geregelt.
[i]Vergütungsschuldner in Deutschland war zum Einbehalt der Steuer verpflichtetNach der bis 2008 geltenden Regelung war der Vergütungsschuldner in Deutschland (z. B. der inländische Konzertveranstalter) verpflichtet, bei einer Vergütung, die über 1.000 € lag, 20 % einzubehalten und abzuführen (s. Staffelung von 10 % und 15 % für Beträge unterhalb von 1.000 € in § 50a Abs. 4 Satz 5 EStG a. F.). Handelte es sich um beschränkt steuerpflichtige Körperschaft...