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Gesellschaftsrecht | Erfordernis rechtzeitiger Anmeldung eines Bevollmächtigten zur Hauptversammlung
Der Hinweis in der Einberufung einer Hauptversammlung auf das Erfordernis der rechtzeitigen Anmeldung eines Stimmrechtsvertreters stellt einen Nichtigkeitsgrund dar. Ein gesondertes Erfordernis der rechtzeitigen Anmeldung eines Bevollmächtigten in der Ladung oder (noch weitergehend) in der Satzung ist mit dem Gesetz (§ 23 Abs. 5 AktG) nicht vereinbar. Damit werden die Rechte der Aktionäre zu stark beeinträchtigt.
Bei Ladungen zur Hauptversammlung ist sogar ein Hinweis empfehlenswert, dass die Bevollmächtigung von privilegierten Stimmrechtsvertretern (Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen u. a.) keiner besonderen Form bedarf.