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Geleistete und erhaltene Pfandgelder beim Getränkegroßhändler
I. Sachverhalt
Die G-GmbH betreibt seit dem einen Getränkegroßhandel. Sie bezieht Getränke von Brauereien und sonstigen Abfüllern und liefert sie weiter an Einzelhändler, Kioske usw. Sowohl auf der Beschaffungsseite als auch auf der Absatzseite werden neben dem „eigentlichen” Liefergegenstand, dem Getränk, auch die Behältnisse, das sog. Leergut, in Form eines Pfandentgelts berechnet.
Die Abfüller verwenden bei der Lieferung Geschäftsbedingungen folgender Art: „Das Leergut bleibt unser Eigentum. Zur Sicherung des Eigentums bzw. des Anspruchs auf Rückgabe berechnen wir eine Sicherheitsleistung von 20 Ct pro Flasche und 2 € pro Kasten. Der Abnehmer ist verpflichtet, das Leergut spätestens nach drei Monaten zurückzuliefern. Nach Ablauf dieser Frist können wir als Schadenersatz Ersatzgestellung einer gleichen Menge Leergut gleicher Art und Güte verlangen oder aktuelle Wiederbeschaffungskosten für einen gleichwertigen Ersatz berechnen. Die empfangene Sicherheitsleistung wird in beiden Fällen angerechnet.”
Nach der Branchenübung wird ein solcher Schadenersatz während laufender Geschäftsbeziehungen nicht geltend gemacht, sondern erst dann, wenn di...