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Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
Das Veranstalten von Trabrennen kann ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein (Bezug: § 14 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 Nr. 4, § 64 Abs. 1, § 65 AO a. F.; § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG).
Praxishinweise: Ein Zweckbetrieb, der für die Steuerbefreiung eines Vereins unschädlich ist, liegt vor, wenn der Betrieb für die Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke unentbehrlich ist. Für die Förderung der Tierzucht ist die Veranstaltung von Rennen aber nicht zwingend erforderlich, da eine Auslese nach Leistungsgesichtspunkten auch ohne solche Rennen erfolgen kann. Bei Trabrennen stehen – wie bei anderen Sportveranstaltungen – Vergnügen und Wettkampf im Vordergrund, und der züchterische Gesichtspunkt kann vernachlässigt werden.