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KSR Nr. 6 vom Seite 6

§ 8b Abs. 5 KStG 2002 verstößt gegen die EG-vertragliche Kapitalverkehrsfreiheit

Keine Anwendung der sog. Schachtelstrafe auf Drittstaatendividenden bis 2003

Anja Lorenz

Der BFH lehnt die auf Auslandsdividenden beschränkte Anwendung der sog. Schachtelstrafe des § 8b Abs. 5 KStG 2002 erneut ab, weil die Fiktion nicht abziehbarer Betriebsausgaben in Höhe von 5 % der EU/EWR- oder Drittstaaten-dividende gegen die Niederlassungsfreiheit des Art. 43 EG und die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 EG verstößt.

Keine Verdrängung der Kapitalverkehrsfreiheit

Der BFH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung (Urteil v. - I R 95/05) sowie die vorinstanzliche Entscheidung, wonach die pauschale Fiktion nicht abziehbarer Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Auslandsdividenden in den Jahren bis 2003 eine Beeinträchtigung des freien Kapitalverkehrs darstellt. Diese Beschränkung wird auch nicht durch einen ebenfalls zu bejahenden Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit verdrängt, weil die Anwendung des § 8b Abs. 5 KStG nicht auf eine Beteiligung abstellt, die einen sicheren Einfluss auf die Tochtergesellschaft bzw. deren Tätigkeit ermöglicht (sog. normzweckbezogene Betrachtung).

Aus diesem Grund liegt eine EU-Rechtswidrigkeit der sog. Schachtelstrafe auch ohne Unterscheidung nach Minderheits- und Mehrheitsbeteiligung aus Drittstaaten vor – im Urteilsfall betrugen die D...

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