BGH Beschluss v. - IX ZR 151/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB § 873; BGB § 874; BGB § 877; BGB § 1092 Abs. 1; ZPO § 857 Abs. 3; KO § 1; InsO § 36 Abs. 1

Instanzenzug: OLG Schleswig, 1 U 114/07 vom LG Flensburg, 4 O 156/07 vom

Gründe

I.

Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Ein Grund für ihre Zulassung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht nicht.

1.

Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist - hier zu Lasten des Beklagten - geklärt, dass nur dann, wenn dem Berechtigten die Überlassung der Ausübung der Dienstbarkeit nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB gestattet ist, das Recht nach § 857 Abs. 3 ZPO gepfändet werden kann und zur Konkursmasse (§ 1 KO) oder Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 InsO) des Berechtigten gehört (BGHZ 130, 314, 318 ; , WM 2002, 141, 142 unter II. 2.; v. - V ZR 25/06, WM 2006, 2226, 2227 Rn. 9). Die Gestattung kann nach den §§ 873, 874, 877 BGB zum dinglichen Rechtsinhalt gehören. Ebenfalls möglich ist eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung, die auch nachträglich getroffen werden kann (, LM BGB § 1090 Nr. 7; v. aaO Rn. 10; , WuM 2007, 533 Rn. 5). Daraus folgt bereits, dass die vom Beklagten einseitig erklärte Überlassungsgestattung selbst dann keine Wirkung entfalten könnte, wenn zugunsten der Konkursmasse der beabsichtigte Erwerb des mit dem Recht der Klägerin belasteten Wohnungseigentums vollendet worden wäre. Grundsätzliche Bedeutung verleiht die Wirkungslosigkeit einer lediglich einseitigen Überlassungsgestattung für ein dingliches Wohnungsrecht der Rechtssache nicht mehr, obwohl im Schrifttum weiterhin vereinzelt auch die einseitige Erklärung des Eigentümers gemäß § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB als ausreichend angesehen wird. Denn die Auslegung des Gesetzes ist gegen diese Rechtsansicht geklärt.

2.

Die von der Revision erhobenen Rügen gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine sittenwidrige Bestellung der streitigen Wohnungsrechte (§ 138 BGB) und eine unzulässige Rechtsausübung der Klägerin (§ 242 BGB) verneint hat, sind im Ergebnis schon deshalb nicht erfolgversprechend, weil die Wirkungen des Prozessvergleichs vom in der Sache 15 U 3513/00 des Kammergerichts den nach seiner Nummer 5 aufrecht erhaltenen "Grundbuchstand" solchen Angriffen entziehen (entgegen den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom unter 3.).

Anfechtungsansprüche (dazu vgl. , ZIP 1995, 1204, 1205, insoweit in BGHZ 130, 38 nicht abgedruckt; v. - IX ZR 228/02, ZIP 2003, 1554, 1555 unter IV. 1., insoweit in BGHZ 155, 199 nicht abgedruckt; siehe außerdem Kreft in Festschrift für Karsten Schmidt S. 965 ff) sind ebenso wie die streitige Nichtigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB (vgl. dazu , LM BGB § 779 Nr. 19; v. - V ZR 316/87, WM 1989, 1478 f) grundsätzlich vergleichsfähig. Die mögliche Unwirksamkeit des abstrakten Verfügungsgeschäfts (Auflassungserklärungen) in dem vorbezeichneten Prozessvergleich gemäß § 925 Abs. 2 BGB (im Zweifel verneint von BVerwG NJW 1995, 2179 , 2180 unter 2.2) ändert an seiner sonstigen Wirksamkeit nichts, weil die Parteien zu einer mangelfreien Neuvornahme der nach seinem schuldrechtlichen Inhalt gebotenen Auflassungen imstande und verpflichtet sind.

II.

Mangels hinreichender Erfolgsaussicht kann dem Beklagten nach § 114 ZPO Prozesskostenhilfe für sein Rechtsmittel nicht gewährt werden.

Fundstelle(n):
BAAAD-22329

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein