Keine Wiedereinsetzung bei nicht rechtzeitiger Nachfrage des
Prozessbevollmächtigten nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der
Einspruchsentscheidung
Leitsatz
Wird der Prozessbevollmächtigte
von einer Steuerberatungsgesellschaft mbH, an der er beteiligt ist,
regelmäßig mit der Durchführung aller bei der Gesellschaft
anfallenden finanzgerichtlichen Verfahren beauftragt und ist ihm von einem
Mitgesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft telefonisch vor Ablauf der
Klagefrist mitgeteilt worden, dass in der streitigen Sache eine negative
Einspruchsentscheidung ergangen war und die Mandanten den Auftrag zur
Klageerhebung erteilt hatten, so hat der Prozessbevollmächtigte die
Klagefrist schuldhaft versäumt, wenn er es anschließend
unterlässt, sich rechtzeitig über den Zeitpunkt des Zugangs der
Einspruchsentscheidung Gewissheit zu verschaffen, und wenn ihm deswegen die
Einspruchsentscheidung erst nach Ablauf der Klagefrist vorgelegt worden ist.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1127 Nr. 14 TAAAD-22229
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