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FG München Urteil v. - 15 K 3033/07 EFG 2009 S. 1127 Nr. 14

Gesetze: FGO § 47 Abs. 1 S. 1, FGO § 56 Abs. 1, FGO § 56 Abs. 2 S. 1, FGO § 56 Abs. 2 S. 2, ZPO § 85 Abs. 2, AO § 110 Abs. 1

Keine Wiedereinsetzung bei nicht rechtzeitiger Nachfrage des Prozessbevollmächtigten nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung

Leitsatz

Wird der Prozessbevollmächtigte von einer Steuerberatungsgesellschaft mbH, an der er beteiligt ist, regelmäßig mit der Durchführung aller bei der Gesellschaft anfallenden finanzgerichtlichen Verfahren beauftragt und ist ihm von einem Mitgesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft telefonisch vor Ablauf der Klagefrist mitgeteilt worden, dass in der streitigen Sache eine negative Einspruchsentscheidung ergangen war und die Mandanten den Auftrag zur Klageerhebung erteilt hatten, so hat der Prozessbevollmächtigte die Klagefrist schuldhaft versäumt, wenn er es anschließend unterlässt, sich rechtzeitig über den Zeitpunkt des Zugangs der Einspruchsentscheidung Gewissheit zu verschaffen, und wenn ihm deswegen die Einspruchsentscheidung erst nach Ablauf der Klagefrist vorgelegt worden ist.

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1127 Nr. 14
TAAAD-22229

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FG München, Urteil v. 12.03.2009 - 15 K 3033/07

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