Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der neue Versorgungsausgleich
Neuerungen durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs
Bei jeder Ehescheidung wird als Folgesache zwingend der Versorgungsausgleich durchgeführt und die gegenseitigen Versorgungsanwartschaften für Alter und Erwerbsunfähigkeit ausgeglichen. Hierbei bestehen zahlreiche Berührungspunkte zum Steuerrecht. Der Gesetzgeber hat diese Materie durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG, BGBl 2009 I S. 700) grundlegend neu geregelt. Das Gesetz tritt zum in Kraft.
I. Eckpunkte der Reform
1. Grundsatz der internen Teilung
[i]Echte Teilung der einzelnen Ansprüche, jeweils eigenes Rentenkonto der EhepartnerKünftig wird jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehepartnern hälftig geteilt. Jeder Ehepartner erhält dann sein eigenes „Rentenkonto”, also einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger. Das ist der Grundsatz der „internen Teilung”. Das Familiengericht überträgt bei der internen Teilung zulasten des Anrechts des Ausgleichspflichtigen für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht (§ 10 Abs. 1 VersAusglG). Der Ausgleichsberechtigte erwirbt damit ein Anrecht im Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen und nimmt gleichberechtig...