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Das Berliner Testament
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB BAAAD-21853 Ehegatten und eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz können verschiedene Arten von Verfügungen von Todes wegen errichten. Wie jeder andere können sie zunächst jeweils einseitig verfügen. Ihnen steht jedoch auch die Möglichkeit offen, durch gemeinsame Verfügung (gemeinschaftliches Testament) zu verfügen.
Wirkungen und Folgen
[i]Ein wesentliches Ziel: Überlebender Partner erhält den Nachlass alleinEin gemeinschaftliches Testament hat zur Folge, dass grundsätzlich nicht ein Partner ohne Wissen oder Mitwirkung des anderen Partners seine Verfügung ändern oder aufheben kann. Die Erfahrung zeigt, dass in den meisten Fällen ein Interesse daran besteht, dass der überlebende Partner nach dem Ableben des Erstversterbenden das Gesamtvermögen zur freien Verfügung erhält und andere gesetzlich vorgesehene Erben (z. B. Kinder oder, falls nicht vorhanden, auch die Eltern des Verstorbenen) nicht eine Erbengemeinschaft mit dem Überlebenden bilden. Sind minderjährige Kinder vorhanden, soll verhindert werden, dass das Familien- bzw. Vormundschaftsgericht für Verfügungen über Nachlassgegenstände mitwirken muss.
Form des Testaments
[i]Notarielle oder handschriftliche VerfügungEin gemeinschaftliches Testament kann auf mehrere Arten errichtet werden. Entweder sind die Partner gemeinsam vor...